Keine Zusammenveranlagung in Deutschland
Bei Lebenspartnerschaften und ähnlichen Konstrukten nach ausländischem Recht stellt sich häufig die Frage, ob bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt. Das Finanzgericht (FG) Köln hat zu einem Fall des „Zusammenlebens nach belgischem Recht“ mit Urteil vom 19.10.2021 (8 K 3282/18, rkr.) entschieden. Danach können deutsche Staatsangehörige, die lediglich nach belgischem Recht gesetzlich zusammenwohnen (Cohabitation légale), in Deutschland nicht zusammen veranlagt werden.
Ehe nach deutschem Recht
Das Gericht führt aus, das deutsche Steuerrecht sehe nur für Ehegatten die Zusammenveranlagung vor. Deutsche sind dann Ehegatten, wenn sie eine nach deutschem Zivilrecht wirksame Ehe geschlossen haben, also vor dem Standesbeamten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, so das Gericht weiter. Auch eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Einkommensteuergesetzes war im Streitfall nicht gegeben.
Ehe nach ausländischem Recht
Eine Ehe sei zwar auch gültig, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfülle, in dem sie geschlossen worden sei. Doch im Streitfall lag keine Ehe nach belgischem Recht vor. Diese hätte ebenfalls eine Erklärung vor einem (belgischen) Standesbeamten erfordert.
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sah das FG nicht. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes seien rechtlich verbindliche und dauerhafte Paarbeziehungen, die in besonderer Weise mit gegenseitigen Pflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattet seien.
Der Status der gesetzlich Zusammenwohnenden sei zunehmend in Richtung des Status von Ehegatten ausgeweitet worden, doch das gesetzliche Zusammenwohnen stehe in seinen Rechtswirkungen hinter der Ehe zurück.
Nicht mit Ehe vergleichbar
Zudem unterscheide sich das gesetzliche Zusammenwohnen nach belgischem Recht bereits dadurch, dass es von zwei Personen begründet werden könne, solange sie geschäftsfähig und nicht durch eine Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden seien, also auch von verwandten oder verschwägerten Personen oder anderen platonisch Zusammenlebenden. Den Rechtsfolgen des gesetzlichen Zusammenwohnens sei ohnehin kein allzu großes Gewicht beizumessen, weil jeder Partner das gesetzliche Zusammenleben ohne allzu viele Formalitäten einseitig wieder auflösen könne.
Im Streitfall sei auch unerheblich, dass durch Abschluss weiterer zivilrechtlicher Verträge versucht wurde, den Status als gesetzlich Zusammenwohnende in einem weiteren Umfang der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft anzunähern. Das Finanzgericht beruft sich hierbei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2014 (III R 14/05).