Abgabefrist für die Grundsteuererklärung

Auch die Länder Berlin und Sachsen sowie der Freistaat Thüringen haben sich der einmaligen Verlängerung der Abgabefrist für die Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023 angeschlossen. Die Finanzminister/innen der Länder hatten sich am 13. Oktober 2022 gemeinsam und in Abstimmung mit dem BMF in einer Mehrheitsentscheidung der Finanzministerkonferenz darauf verständigt. Wir hatten in unserem Artikel “Grundsteuerreform: Mehr Zeit für die die Abgabe der Grundsteuererklärung” vom gleichen Tag davon berichtet.

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 für die Finanzverwaltungen der Länder, die das Bundesmodell anwenden (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) ist öffentlich im Bundesteuerblatt bekannt gemacht worden. Die Länder, die ein eigenes Ländermodell anwenden (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) hatten die entsprechenden öffentlichen Bekanntmachungen in ihren Amtsblättern vorgenommen. Die einmalige Fristverlängerung wurde bisher als Pressemitteilung bekannt gemacht.

Autor:innen: RA StB Michael Pfundt, StB Simone Werbinsky