Besteuerung von "Kuchenverkäufen" durch Bildungseinrichtungen unter Anwendung von § 2b UStG

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Gabriele Kirchhof

16 Mai 2024

Umsatzsteuer trifft Bildungseinrichtung

Hierzulande gibt es einige Dinge, die für eine große Gruppe der Bevölkerung einfach zusammengehören. Wenn man dabei an die eigene Schulzeit zurückdenkt, erinnert man sich gerne an die langen Sommerferien, auch die Schultüte zur Einschulung darf nicht fehlen. Mit Steuern verbindet man die Schule aber vermutlich weniger. Das könnte sich mit Einführung des § 2b UStG ändern. Einige Kommunen haben bereits umgestellt, nach derzeitiger Rechtslage ist die Anwendung des § 2b UStG zum 01.01.2025 verpflichtend. Gemäß einem aktuellen Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 könnte der Erstanwendungszeitpunkt auch auf den 01.01.2027 verschoben werden; das weitere Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2024 bleibt abzuwarten. 

Die Bildungseinrichtungen haben derzeit sicher andere Sorgen, als sich um die Besteuerung der von ihnen erzielten Einnahmen zu kümmern. Tatsächlich werden dort aber mehr Gelder eingenommen, als man auf den ersten Blick erwarten würde: beispielsweise Einnahmen aus dem Verkauf von Kuchen oder Brezeln, Verkauf von Schulpullis, Eintrittsgelder zu Veranstaltungen der Schul-AGs, Verkauf von Schülerzeitungen, Elternbeiträge zu Ausflügen und Klassenfahrten. Daher ist es für die Bildungseinrichtungen und deren Träger unerlässlich, die von den Bildungseinrichtungen wie Schulen, aber auch Kindergärten erzielten vielfältigen Einnahmen durchzusehen und auf eine etwaige Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

Nachfolgend sollen exemplarisch die jüngsten Äußerungen der Finanzverwaltungen zur sog. „Kuchensteuer“ vorgestellt werden. Da die Länder unterschiedliche Landesgesetze für die Beurteilung von Bildungseinrichtungen haben, muss der Steuerpflichtige sich mit den Gegebenheiten seines Bundeslandes auseinandersetzen. Derzeit sind uns nur Veröffentlichungen aus Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen bekannt. Eine einheitliche bundesweite Regelung ist derzeit nicht in Sicht.

Für die Beurteilung der Umsatz-Steuerpflicht ist zunächst zu klären, wem genau die erzielten Umsätze zuzurechnen sind und wann ein nachhaltiges Tätigwerden vorliegt.

Die "Kuchensteuer" – Verlautbarungen aus Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen

Wie brisant und emotionsbeladen das Thema Kuchensteuer ist, zeigte sich Ende letzten Jahres in Baden-Württemberg. Die Landesregierung hatte in einem elfseitigen Schreiben die Schulen mit vielen Fallbespielen darüber informiert, in welchen Fällen unter Geltung des § 2b UStG Umsatzsteuer zu erheben ist. Dies ist laut Finanzministerium der Fall, sobald die Schule als umsatzsteuerlicher Unternehmer auftritt, sei es als Einrichtung des Landes oder des Sachaufwandsträgers (i.d.R. Stadt oder Gemeinde). Hierzu zählen auch die Tätigkeiten, die durch die Schülermitverantwortung (SMV), den Elternbeirat oder andere Zusammenschlüsse wie dem Schulchor ausgeführt werden. Umsätze einzelner Schüler- oder Elterngruppen seien indes diesen Gruppen zuzurechnen und durch diese selbst umsatzsteuerlich zu würdigen (i.d.R. keine Umsatzsteuer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, sofern Umsätze unter TEUR 22 im Vorjahr und unter TEUR 50 im laufenden Jahr erzielt werden). Das als Hilfestellung gedachte detaillierte Schreiben sorgte an den Schulen für große Unsicherheit, und es regte sich rasch Widerstand. Bereits einen Monat später wurde seitens des Finanzministeriums zurückgerudert. In einem kurzen Video mit dem ein Stück Kuchen genießenden Finanzminister Danyal Bayaz wurde verkündet, dass der Verkauf von Kuchen durch die Schulen generell nicht der Umsatzsteuer unterläge. Dies gelte sowohl für den Verkauf an der Schule als auch außerhalb, beispielsweise auf Märkten. In Baden-Württemberg wird dies damit begründet, dass der Verkauf von Kuchen nicht nachhaltig erfolge. Dann wäre auch keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft gegeben.

In Bayern und Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die Umsätze dem Schulträger, i.d.R. Stadt oder Gemeinde, zuzurechnen. Ob die Umsätze als Ausfluss der inneren Schulangelegenheiten dem Land zuzurechnen sind, wurde in Bayern nicht eindeutig geklärt. In NRW wurde dem eindeutig widersprochen.

In Bayern vertritt man die Auffassung, dass der Verkauf von Kuchen nicht nachhaltig erfolgt, wenn die Schule nach außen hin nicht am Markt auftritt. Das ist der Fall, wenn bei einer Aktivität der Kreis der Teilnehmer üblicherweise auf die Mitglieder der Einrichtung beschränkt ist, also der Verkauf an der Schule stattfindet bzw. an Schüler und deren Angehörige erfolgt. Somit könne von vornhinein kein Wettbewerb zu privaten Dritten stattfinden. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft werde nicht erfüllt.

In NRW vertritt man abweichend die Auffassung, dass grundsätzlich auch im Falle eines Verkaufs in einem eingegrenzten Kreis die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen begründet wird. Die Landesregierung empfiehlt, die Verkäufe regelmäßig durch andere Klassen oder Gruppen zu organisieren, um so nicht über einen längeren Zeitraum nachhaltig am Markt tätig zu sein und damit die Unternehmereigenschaft zu vermeiden. Der Auftritt verschiedener Gruppen sollte nach außen hin klar erkennbar sein, bspw. „Kuchenverkauf der Klasse 5b“.

Tritt die Gruppe über einen gewissen Zeitraum hinweg gemeinsam auf, sind diese Gruppen in einer eigenständigen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Diese habe ihre Umsätze selbst zu würdigen (i.d.R. keine Umsatzsteuer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, sofern Umsätze unter TEUR 22 im Vorjahr und unter TEUR 50 im laufenden Jahr erzielt werden).

Fazit und Handlungsempfehlung

In einem Punkt sind sich die bisher veröffentlichten Verlautbarungen der o.g. Länder alle einig: Der Verkauf von Kuchen an Schulen solle auch unter Geltung des § 2b UStG nach Möglichkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Inwieweit die (leicht differierenden) Auslegungen der o.g. Bundesländer der allgemein gültigen umsatzsteuerlichen Begrifflichkeiten verlässlich sind, wird leider erst die Zukunft zeigen.

Sicher ist, dass sich unter Geltung des § 2b UStG zukünftig Bildungseinrichtung und Steuern nicht mehr trennen lassen. So ist es nur eine Frage der Zeit, wann § 2b UStG gelten wird. Die Schulträger sind somit gut beraten, wenn sie sich schon frühzeitig mit der umsatzsteuerlichen Einordnung der Einnahmen der Schulen auseinandersetzen.

Autor:innen: StB Tobias Kreiter, StB Bianca Sparacio