Die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist mangels einheitlicher Rechtsaufassung vermehrt Gegenstand bei Betriebsprüfungen und Gerichtsverfahren. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit seinem Beschluss vom 6.Mai 2021 (V R 22/20) jüngst die Chance ergriffen, dem EuGH zu diesem Themenkomplex zwei Vorlagefragen zu stellen, um danach (hoffentlich) Klarheit über die umsatzsteuerliche Würdigung zu erhalten.
Hintergrund
Betriebsvorrichtungen sind auf Dauer in ein Bauwerk eingebaute Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Die reine isolierte Vermietung solcher Betriebsvorrichtungen ist gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken hingegen ist gem. § 4 Nr. 12 a) UStG grundsätzlich steuerbefreit - mit Option zur Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen.
In diesem Zusammenhang ist noch nicht abschließend geklärt und wird auch im Schrifttum unterschiedlich beurteilt, ob die Umsatzsteuerpflicht für Betriebsvorrichtungen auch dann gilt, wenn die Vermietung einer Betriebsvorrichtung Nebenleistung zu einer steuerbefreiten Vermietungsleistung ist. Die Finanzverwaltung geht selbst bei Betriebsvorrichtungen als wesentliche Bestandteile des Grundstücks von einer insoweit steuerpflichtigen Vermietung aus mit der Folge, dass, wenn Betriebsvorrichtungen zusammen mit Grundstücken vermietet oder verpachtet werden, das Entgelt aufgeteilt werden muss.
Aktuelle Vorlagefragen an den EuGH
Sachverhalt
Der Kläger verpachtete Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen für die vertragsgemäße Nutzung als Putenaufzuchtstall. Es handelte sich um spezielle Fütterungsvorrichtungen sowie besondere Heizungs-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen. Er behandelte die Pachteinnahmen insgesamt umsatzsteuerfrei, da ein einheitliches Entgelt für Gebäude und Betriebsvorrichtungen vorlag. Das FA rechnete hingegen 20 % der Einnahmen den Betriebsvorrichtungen zu und behandelte diese als umsatzsteuerpflichtig.
Einschätzung der Erstinstanz
Nach dem FG Niedersachsen teilen Einrichtungsgegenstände, die mitvermietet oder verpachtet werden und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen, das Schicksal der Hauptleistung. Somit seien diese ebenso steuerfrei (FG Niedersachsen vom 11. Juni 2020 – 11 K 24/19).
Vorlagefragen des BFH:
Da das Finanzamt Revision einlegte, hat der BFH dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob die Steuerpflicht der Vermietung von dauerhaft eingebauten Betriebsvorrichtungen (vgl. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG) nur die isolierte Vermietung (Frage 1) erfasse oder auch deren Vermietung als Nebenleistung (Frage 2) zu einer steuerfreien Gebäudevermietung bzw. -verpachtung. Das sei deshalb entscheidungserheblich, weil die Gebäudeverpachtung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l) MwStSystRL steuerfrei sei. Dies gelte nach der Rechtsprechung des EuGH auch für die Betriebsvorrichtungen, da diese als Ausstattungsgegenstände fest in das Gebäude eingebaut seien. Jedoch könnten die Gegenstände auch unter Art. 135 Abs. 2 Buchst. c) MwStSystRL subsumiert werden, so dass sie von der Befreiung ausgenommen seien.
Hintergrund dieser Vorlagefragen ist, dass aufgrund der Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts in der EU der nationale § 4 Nr. 12 UStG immer auch anhand der MwStSystRL auszulegen ist. Da die MwStSystRL die Betriebsvorrichtungen separat von der Grundstücksbefreiung regelt, die vorherige EuGH-Rspr. unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch eine Zuordnung zur steuerfreien Grundstücksüberlassung zulässt, möchte der BFH im Ergebnis wissen, ob Art. 135 Abs. 2 Buchst. c) MwStSystRL (=Betriebsvorrichtungen) ein Aufteilungsgebot normiere, das dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgehe oder nicht.
Sollte der einheitlichen Betrachtung Vorzug gegeben werden, könnte die Regelung nur Anwendung finden, wenn die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen isoliert erfolge. Sollte die Regelung hingegen zwingend ein Aufteilungsgebot normieren, sei die Vermietung von Betriebsvorrichtungen auch steuerpflichtig, wenn sie als Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksvermietung bzw. -verpachtung erfolge.
Handlungsempfehlungen
Unabhängig von dem Ausgang des EuGH-Verfahrens ist insbesondere auch vor dem Hintergrund des § 2b UStG zu überprüfen, inwiefern eine Aufteilung der grundsätzlich steuerbefreiten Grundstücksüberlassung notwendig ist oder nicht. Wir empfehlen Ihnen daher eine Überprüfung der entsprechenden Verträge. Sobald der EuGH sich zu diesen Vorlagefragen positioniert hat, werden wir selbstverständlich berichten.
Autor:innen: RA StB Sebastian Heuser, RA Helena Dregger