In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der BFH zur Frage, wie eine aufschiebend bedingte Last im Rahmen einer Generationennachfolge unter Nießbrauchsvorbehalt zu bewerten ist. Dabei beantwortet er die Frage nach der Abzinsung.
Im konkreten Fall wurde bei einer schenkweisen Vermögensübertragung im Rahmen einer Generationennachfolge unter Nießbrauchsvorbehalt vereinbart, dass die Beschenkte mit dem Tod des Schenkers zu fortlaufenden Zahlungen an den Ehegatten des Schenkers verpflichtet wurde. Im Rahmen der mindernden Berücksichtigung der Rentenlast bei der Festsetzung der Schenkungsteuer war streitig, ob und – wenn ja – wie diese Schuld abzuzinsen ist. Nach § 12 Abs. 3 BewG sind unverzinsliche Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und einem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt abzuzinsen.
Nach Auffassung des BFH waren die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 BewG jedoch weder im Zeitpunkt der gemischten Schenkung (mangels bestimmten Fälligkeitszeitpunkts einer noch nicht existenten Verpflichtung) noch im Zeitpunkt des Bedingungseintritts (mangels mehr als einjähriger Laufzeit einer zinslos gestundeten Forderung) erfüllt. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt finde damit nicht statt. Ferner führte der BFH aus, dass eine bedingte Last auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts (hier: Tod des Schenkers) zu bewerten ist. Zugrunde zu legen sei daher der bei Bedingungseintritt geltende Vervielfältiger (BFH-Urteil vom 15.07.2021, II R 26/19).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.
Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.