Anwendungsschreiben zur Einkommensteuerbefreiung für kleine PV-Anlagen

Betreiber bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen profitieren seit 2022 von einer ertragsteuerlichen Steuerbefreiung und seit 2023 von einem umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz. Nun äußert sich die Finanzverwaltung in einem bereits erwarteten BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG.

Mit einem BMF-Schreiben hatte sich die Finanzverwaltung bereits Ende Februar (vgl. EY-Steuernachricht vom 02.03.2023) zu zahlreichen Anwendungsfragen hinsichtlich des umsatzsteuerlichen Null-Prozent-Steuersatzes bei bestimmten kleinen Photovoltaikanlagen geäußert. Mit BMF-Schreiben vom 12.06.2023 veröffentlichte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Anzeige der Erwerbstätigkeit und der steuerlichen Erfassung (vgl. EY-Steuernachricht vom 22.06.2023). Im aktuellen Schreiben vom 17.07.2023 geht das BMF nun auf die einkommensteuerlichen Neuregelungen ein. So wird sowohl der persönliche als auch der sachliche Anwendungsbereich des § 3 Nr. 72 EStG sowie der Umfang der Steuerbefreiung konkretisiert und anhand von Beispielen veranschaulicht.

Zum einen enthält das Schreiben detaillierte Ausführungen zu den begünstigen Anlagen im Sinne der Vorschrift (etwa Erläuterung der maximalen Bruttoleistung In Abhängigkeit von der Art des Gebäudes, auf dem sich die Anlage befindet, Rn. 3ff.). Des Weiteren wird die Vorgehensweise für die zweistufige Prüfung der Höchstgrenzen festgelegt. In einem ersten Schritt ist laut BMF zu prüfen, ob die maßgeblichen Leistungen für die jeweilige Gebäudeart eingehalten werden (objektbezogene Prüfung). In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob die absolute Höchstgrenze von 100 kw (peak) pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft nicht überschritten wird (subjektbezogene Prüfung, Rn. 13 ff.). Zudem führt das BMF aus, dass die Höchstgrenze nicht als Freibetrag, sondern als Freigrenze zu verstehen sein soll (Rn. 17). Ebenfalls erläutert werden u.a. die Folgen eines unterjährig erstmaligen bzw. letztmaligen Erfüllens der Voraussetzungen, des Verbrauchs von Strom in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen sowie die Auswirkungen der Steuerbefreiung auf das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG oder die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG. Das BMF unterstellt (ausschließlich) für Zwecke des § 35a EStG bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Folglich könne bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG dessen Steuerermäßigung gewährt werden (Rn. 28).

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden (auch in Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres). Für PV-Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wird die Frist für die Antragstellung auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (Antrag auf Liebhaberei) bis zum 31.12.2023 verlängert. Steuerpflichtige, die nach dem 31.12.2022 einen Antrag für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen worden sind, gestellt haben und deren Antrag bereits bestandskräftig wegen Verfristung abgelehnt worden ist, steht es frei, einen erneuten Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 zu stellen (vgl. Rn. 29ff.).

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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