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Betreiber bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen profitieren seit 2022 von einer ertragsteuerlichen Steuerbefreiung und seit 2023 von einem umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz. Nun gewährt die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Anzeige der Erwerbstätigkeit.
Mit dem JStG 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) erfolgten steuerliche Erleichterungen (ertragsteuerliche Befreiung der Einnahmen, § 3 Nr. 72 EStG; umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, § 12 Abs. 3 UStG) für Betreiber bestimmter kleinerer Photovoltaikanlagen (u.a. an bestimmte begünstigte Gebäudearten und Einhalten von gesonderten peak-Grenzen geknüpft).
Verfahrensrechtlich muss jedoch der Betrieb einer Photovoltaikanlage gem. § 138 AO beim Finanzamt grundsätzlich angezeigt und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO ausgefüllt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet nun jedoch für das Betreiben kleiner Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtanzeige und die Nichtübermittlung des Fragebogens nicht (BMF-Schreiben vom 12.06.2023). Die Nichtbeanstandungsregelung gilt für alle nach dem 01.01.2023 erstmals aufgenommenen Erwerbstätigkeiten. Die Finanzverwaltung behält sich jedoch vor, in bestimmten Einzelfällen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anzufordern.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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