Der Bundestag wird sich am 24.04.2026 mit dem 9. Steuerberatungsänderungsgesetz befassen. Die dafür vom Finanzausschuss vorbereitete Fassung enthält eine überarbeitete Erstanwendung der Neuregelung zur Signing/Closing-Thematik und die Entfristung der Gesamthandsfiktion in der Grunderwerbsteuer sowie die Entlastungsprämie. Den berufsrechtlichen Teil ergänzen die Parlamentarier um eine Verschärfung des sog. Fremdbesitzverbotes. Im gleichen Tagesordnungspunkt wird der Bundestag über die zeitlich begrenzte Absenkung der Energiesteuer auf Benzin- und Dieselkraftstoff entscheiden.
Mit den Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz entschärft der Gesetzgeber das Risiko einer doppelten Erhebung der Grunderwerbsteuer beim zeitlichen Auseinanderfallen der Tatbestände von Signing und Closing (vgl. EY-Steuernachricht vom 15.01.2026). Im Vergleich zum Regierungsentwurf hat der Finanzausschuss auf seiner Sitzung am 22.04.2026 dabei die Anwendungsregelung in § 23 Abs. 28 GrEStG ergänzt, so dass insbesondere § 1 Abs. 3b GrEStG nicht auf alle Fälle mit Signing und Closing vor der Gesetzesverkündung anwendbar sein soll. Weiter wird die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion in Bezug auf Personengesellschaften (§ 24 GrEStG), welche zum Ende des Jahres 2026 ausgelaufen wäre, entfristet. Demnach wird insbesondere beim Übergang von Grundstücken von einer bzw. auf eine Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG) der Status Quo beibehalten.
Als Teil der krisenbedingten Maßnahmen erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro zu gewähren (§ 3 Nr. 11d EStG-E). Die Steuerfreiheit setzt allerdings voraus, dass dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Im Vergleich zum ersten Entwurf hat man sich darauf verständigt, den Anwendungszeitraum um ein halbes Jahr zu verlängern. Damit kann die begünstigte Prämie nun von dem Tag nach der Gesetzesverkündung bis zum 30.06.2027 (in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen) gewährt werden (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.04.2026).
Die bereits im Regierungsentwurf enthaltene Anhebung des Mindesthebesatzes in der Gewerbesteuer findet sich auch in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum 9. Steuerberatungsänderungsgesetz (9. StBerGÄndG) wieder. Danach wird der Mindesthebesatz von bislang 200 Prozent auf 280 Prozent angehoben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Die Neuregelung gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 (vgl. EY-Steuernachricht vom 09.03.2026).
Daneben hat der Finanzausschuss eine Verschärfung des sog. Fremdbesitzverbots bei Steuerberatungsgesellschaften in das 9. StBerGÄndG aufgenommen. Durch die vorgenommenen Änderungen müssen zukünftig auch unmittelbar oder mittelbar an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligte anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannten Buchprüfungsgesellschaften die berufsrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
Im Rahmen des gleichen Tagesordnungspunktes wird sich der Bundestag mit dem 2. Energiesteuersenkungsgesetz befassen. Dieses sieht eine temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Benzin- oder Dieselkraftstoff vor. Die Steuersenkung von rund 17 Cent pro Liter soll im Zeitraum vom 01.05.2026 bis zum 30.06.2026 Anwendung finden. Während sich der Bundesrat im Rahmen einer Sondersitzung bereits am 24.04.2026 mit der Senkung der Energiesteuer befassen wird, soll das 9. StBerGÄndG erst in der nächsten regulären Sitzung der Länderkammer am 08.05.2026 auf der Tagesordnung stehen. Es wird erwartet, dass der Bundesrat beiden Gesetzen zustimmt.