Als Teil eines Energiesofortprogramms plant die Bundesregierung eine zeitlich begrenzte Absenkung der Energiesteuer auf Benzin und Diesel sowie die Möglichkeit für Arbeitgeber, eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie an Arbeitnehmer auszuzahlen.
Der sog. Tankrabatt soll dabei vom 01.05.2026 bis zum 30.06.2026 anwendbar sein und sieht eine Steuersenkung von rund 17 Cent pro Liter Benzin- oder Dieselkraftstoff oder deren steuerlich gleichgestellten Äquivalenten vor. Die Steuersenkung setzt sich aus einer Absenkung der Energiesteuer auf die oben genannten Kraftstoffe um 14,04 Cent und der darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer zusammen. Das hierzu von den Koalitionsfraktionen eingebrachte 2. Energiesteuerentlastungsgesetz soll bereits bis zum 24.04.2026 von Bundestag und Bundesrat (in einer Sondersitzung) beschlossen werden und am 01.05.2026 in Kraft treten.
Aus praktischer Sicht ist zu beachten, dass Unternehmen, die bisher für solche Energieerzeugnisse nachträglich Entlastungsanträge gestellt haben, für diese zwei Monate bei der Mengenaufzeichnung eine klare Trennung nach den betroffenen Zeiträumen vornehmen müssen. Diese antragsbezogenen Entlastungen werden voraussichtlich für Kraftstoffe, für die im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist, weiter fortbestehen und unter der Maßgabe gewährt werden, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Eine Ausnahme bildet laut dem Entwurf insbesondere die Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr (§ 56 EnergieStG), da hier für die beiden betroffenen Monate für Diesel keine zusätzliche Steuerentlastung gewährt werden soll, um den EU-Mindeststeuersatz nicht zu unterschreiten (§ 68 Abs. 3 EnergieStG-E).
Neben der Energiesteuer hat die Koalition mit der steuer- und sozialabgabenfreien und von den Arbeitgebern zu tragenden Entlastungsprämie auch eine Maßnahme im Einkommensteuergesetz angekündigt. Die Entlastungsprämie, die bereits in ähnlicher Form als Inflationsausgleichsprämie zum Instrumentenkasten der Ampelregierung in der Ukrainekrise gehörte, soll den Arbeitgebern erlauben, voraussichtlich ab dem auf die Gesetzesverkündung folgenden Tag und bis zum 31.12.2026 bis zu 1.000 Euro an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen, ohne dass darauf Steuer- oder Sozialabgaben erhoben werden. Ebenfalls hat sie keine Auswirkung auf den Progressionsvorbehalt des Arbeitnehmers. Die Prämie soll auch in Form von Zuschüssen oder eines Sachbezugs gewährt werden können. Allerdings soll die Prämie nur steuerfrei sein, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Arbeitgeber sind zur Aufzeichnung der Prämie auf dem Lohnkonto verpflichtet. Dem Vernehmen nach soll das Vorhaben, um eine schnelle Umsetzung zu gewährleisten, an das 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlichen Vorschriften (9. StBerGÄndG) angehängt werden. Auch das 9. StBerGÄndG soll bereits in der kommenden Woche vom Bundestag beschlossen werden. Dem Vernehmen nach wird derzeit diskutiert, den bislang erst für den 12.06.2026 geplanten zweiten Durchgang im Bundesrat vorzuziehen, um eine schnelle gesetzgeberische Umsetzung der Entlastungsprämie zu gewährleisten.