Keine Gewerbesteuer bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch GmbH

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Der BFH stellt klar, dass der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt für den BFH auch dann, wenn der Mitunternehmeranteil an einer GmbH & Co. KG veräußert wird, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat.

Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gehört seit dem Erhebungszeitraum 2002 auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils eines Gesellschafters grundsätzlich zum Gewerbeertrag, soweit der Gewinn nicht auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Die Vorschrift durchbricht damit die frühere Rechtsprechung, wonach Veräußerungsgewinne aus Mitunternehmeranteilen gewerbesteuerlich regelmäßig unbeachtlich waren, und verlagert die Besteuerung solcher Gewinne grundsätzlich auf die Ebene der Mitunternehmerschaft, sofern deren sachliche Gewerbesteuerpflicht bereits begründet ist.

Im Entscheidungsfall entwickelte eine GmbH ein standardisiertes Geschäftsmodell zur Errichtung und Veräußerung von Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Die Projektgesellschaften schlossen jeweils aufschiebend bedingte Grundstückskauf- und Pachtverträge über Pflege- bzw. Sozialimmobilien ab. Noch vor Eintritt der aufschiebenden Bedingungen und vor dem Erwerb von Grundbesitz veräußerte die GmbH ihre Kommanditanteile. Im Streitfall veräußerte sie im Jahr 2012 ihren 100 Prozent-Kommanditanteil an einer Projekt-KG mit Gewinn. Die KG nahm ihre werbende Tätigkeit jedoch erst nach dem Gesellschafterwechsel auf. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn bei der GmbH der Gewerbesteuer.

Dem widerspricht der BFH mit Urteil vom 11.12.2025 (III R 38/22). Laut BFH unterliegt der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer. Selbst wenn der Veräußerungsgewinn dem Grunde nach in den Gewerbeertrag gemäß § 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 GewStG einbezogen würde, wäre er jedenfalls nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG vollständig zu kürzen.

Dabei grenzt der BFH den Streitfall ausdrücklich von Fällen eines eigenen Grundstückshandels der „Obergesellschaft“ (hier: Mitunternehmerin bzw. GmbH) ab. Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils stelle keinen laufenden Gewinn aus einem originär eigenen gewerblichen Grundstückshandel der GmbH dar. Ein solcher hätte vorausgesetzt, dass die GmbH mit Wirtschaftsgütern handelt. Ein Mitunternehmeranteil ist jedoch steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut, sondern lediglich die Zusammenfassung der dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft. Zudem verfügte die Projekt-KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung weder über Grundbesitz noch über ein Anwartschaftsrecht oder wirtschaftliches Eigentum; die lediglich aufschiebend bedingten Kauf- und Pachtverträge waren noch schwebend unwirksam und vermittelten keine zurechenbaren Wirtschaftsgüter. 

Vor diesem Hintergrund sei die früher entwickelte Rechtsprechung zur Versagung der Kürzung nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG bei laufenden Gewinnen aus einem eigenen Grundstückshandel der „Obergesellschaft“ auf den Streitfall nicht anwendbar. Es fehle bereits an einem Handel mit Wirtschaftsgütern auf Ebene der GmbH. Zur Frage, ob diese Rechtsprechung nach Einführung des § 7 Satz 2 GewStG fort gilt, äußert sich der BFH nicht.

Darüber hinaus nimmt der BFH zur teleologischen Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG Stellung. Zwar lässt er offen, ob der Veräußerungsgewinn bereits aus diesem Grund nicht in den Gewerbeertrag des Mitunternehmers (hier: der GmbH) einzubeziehen ist. Jedenfalls sei der Gewinn nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG zu kürzen. Die Kürzung setze dabei nicht voraus, dass die Mitunternehmerschaft ihre werbende Tätigkeit bereits aufgenommen hat oder sie selbst der Gewerbesteuer unterliegt. Maßgeblich sei, dass es sich um Anteile am Gewinn einer Gesellschaft handelt, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebs anzusehen sind. Der in § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG verwendete Begriff des „Gewerbebetriebs“ sei insoweit weiter als der des „im Inland betriebenen Gewerbebetriebs“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG zu verstehen. Folglich greife die Kürzungsvorschrift auch in Fällen, in denen es auf Ebene der Mitunternehmerschaft mangels Aufnahme der werbenden Tätigkeit noch nicht zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht kommt. Ziel der §§ 8 Nr. 8 und 9 Nr. 2 GewStG ist nach Auffassung des BFH damit nicht nur die Vermeidung einer doppelten Gewerbesteuerbelastung, sondern auch, eine gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten auf Ebene des Mitunternehmers zu verhindern, die auf Ebene der Mitunternehmerschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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