Der EuGH hatte sich im Urteil vom 26.03.2026 (C‑307/23) mit der Frage zu befassen, ob und wie die Kosten für die im Gebiet der Union erbrachte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, die auf eingeführte Konservendosen aufgeklebt werden, dem Zollwert hinzuzurechnen sind.
Auslöser des Verfahrens war die Nacherhebung von Einfuhrabgaben. Die deutsche Käuferin ließ Konservendosen aus Drittländern in die Union einführen. Designstudios in Deutschland gestalteten im Auftrag und auf Kosten der Käuferin die Etiketten (Druckvorlagen), die den ausländischen Herstellern unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden. Diese dienten als Muster für die Herstellung der Etiketten, die von den Lieferanten in den Drittländern gedruckt und auf die Konservendosen aufgeklebt wurden.
In den Zollwertanmeldungen waren zwar die Kosten der Konservendosen, deren Verpackung sowie der Druck und das Aufbringen der Etiketten enthalten, nicht jedoch die Kosten für die geistige Leistung der Erstellung der Druckvorlagen. Die Zollbehörde nahm daher eine Nacherhebung von Einfuhrabgaben vor und rechnete auch diese Gestaltungskosten dem Zollwert hinzu.
Der BFH ließ mit Beschluss vom 17.01.2023 (VII R 7/20; vgl. EY-Steuernachrichten vom 25.05.2023) vom EuGH klären, ob die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex (ZK) zu beurteilen sind. Mit anderen Worten: Es ging um die Abgrenzung zwischen Kosten von Umschließungen und Kosten der Gegenstände und Leistungen, die für die Herstellung der eingeführten Waren notwendig sind. Letztere wären dem Transaktionswert nur dann hinzuzurechnen, wenn sie außerhalb der Union erarbeitet wurden, was im entschiedenen Fall einer Zollwertberichtigung entgegenstünde (designed in Deutschland).
Hierzu stellte der EuGH fest, dass das Fehlen von auf die Konservendosen aufgeklebten Etiketten deren Inhalt jedoch grundsätzlich nicht unbrauchbar mache, so dass diese Etiketten weder als Inhalt dieser Dosen noch als für ihre Herstellung notwendig angesehen werden könnten. Die Anwendung des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK scheide daher aus.
Die Kosten für die geistigen Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen Kosten fallen unter die Kostenkategorie für Umschließungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK und sind dem Zollwert hinzuzurechnen, soweit zwischen diesen Vorlagen und den Umschließungen, die diese Nahrungsmittelkonservendosen bilden, ein enger Zusammenhang besteht.
Auch wenn sich der Streitfall noch zu Zeiten des Zollkodex abspielt, sind die betroffenen Normen im Wesentlichen unverändert in den aktuell gültigen Unionszollkodex übernommen worden.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass bestehende Einfuhrprozesse und Zollwertermittlungen überprüft werden sollten, um sicherzustellen, dass sämtliche wertbildenden Elemente der Umschließung vollständig erfasst sind und keine unberechtigten Abweichungen vom unionsrechtlich gebotenen Zollwert entstehen. Zudem empfiehlt sich eine Analyse laufender sowie bereits abgeschlossener Vorgänge, um mögliche Berichtigungen zu identifizieren und fristgerecht vornehmen zu können. Das Urteil hat eine enorme Tragweite, da Verpackungen selbstredend für fast alle eingeführten Waren relevant sind und hierfür in vielen Fällen die Druckvorlagen bereitgestellt werden. Es ergeben sich auch noch zu klärende Folgefragen, unter anderem wie mit selbst erstellten Druckvorlagen, für die interne Kosten angefallen sind, umzugehen ist.
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