Pakete liegen in einer Zustellbasis der Deutschen Post DHL in Duesseldorf

Was die EU-Verpackungsverordnung für den Onlinehandel bedeutet 

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Die europäische Verpackungsregulierung zwingt Unternehmen zum Handeln.


Überblick

  • Die EU-Verpackungsverordnung zwingt E-Commerce-Unternehmen zur Reduzierung von Verpackungsabfällen und zur Einhaltung strenger Recyclingziele bis 2030.
  • Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen mit über 70% Recyclingfähigkeit verwendet werden, und der Leerraum in Versandverpackungen ist auf 50% begrenzt.
  • Unternehmen müssen ihre Prozesse anpassen und sich auf mögliche Sanktionen bei Verstößen einstellen, während die EU-Kommission weitere Regelungen bis 2028 plant.

Die Europäische Union hat den ständig wachsenden Mengen an Verpackungsabfall den Kampf angesagt. Von der europäischen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) sind auch und gerade E-Commerce-Unternehmen betroffen. Es geht um das Erreichen von Recyclingzielen, die von 65 Prozent des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle zum Jahresende 2025 auf 70 Prozent zum Jahresende 2030 ansteigen. Konkretisiert wird die Zielsetzung insbesondere durch Vorgaben zur Recyclingfähigkeit sowie durch die Beschränkung von Leerraum bei Um- und Transportverpackungen. So dürfen ab 2030 nur noch Verpackungen eingesetzt werden, die eine Recyclingfähigkeit von über 70 Prozent aufweisen. Ab 2038 liegt die Schwelle bei 80 Prozent.

Die Grundlage 

Ob Verpackungsmaterial die Schwellenwerte einhält, hängt auch von der Berechnungsweise ab. Beispielhaft sei auf mehrschichtig verpackte Produkte hingewiesen. Ist etwa die Recyclingfähigkeit eines Kunststoffdeckels separat von einem Behältnis aus Glas zu bestimmen? Welche Auswirkungen hat es, wenn Glasbehältnis und Kunststoffdeckel von einer Faltschachtel aus Kartonage umgeben sind? Oder: Wie ist die Recyclingfähigkeit der Verpackungen zu beurteilen, wenn ein Batterie-Bundle mittels Kunststoff auf einer Pappauflage befestigt wird. Die PPWR selbst enthält für solche und ähnliche Fragen Anhaltspunkte, delegiert die genauere Ausgestaltung aber auf nachgelagerte Rechtsakte der EU-Kommission.

Abb.: Verpackungsabfälle in der Europäischen Union
2011 – 2022, Kilogramm pro Kopf

Grafik: Verpackungsabfaelle in der Europaeischen Union

Ergänzender EU-Rechtsakt bis 2028

Vorgesehen ist, dass die EU-Kommission den entsprechenden Rechtsakt möglichst bis Januar 2028 vorlegt. Fest steht aber: Die Unternehmen sollen bei den Bestimmungen zur Recyclingfähigkeit eine Umsetzungsfrist von mindestens zwei Jahren bekommen. Die Frist ist angesichts der notwendigen Anpassungen im Bereich der Erzeugung von Verpackungsmaterial, aber auch in den Lieferketten der Unternehmen, die das Verpackungsmaterial nutzen, recht knapp bemessen.

Verpackungsabfälle nach Material
EU, 2022

Grafik: Verpackungsabfaelle nach Material

Hilfe für die Übergangszeit

Um Unternehmen schon in der Übergangsphase zu unterstützen, ist in Deutschland die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) aktiv geworden. Konkret wird der Mindeststandard nach § 21 Abs. 3 Verpackungsgesetz (VerpackG) überarbeitet, um die Anforderungen der PPWR frühzeitig in nationales Recht zu integrieren und Unternehmen Planungssicherheit zu geben. Die finale Fassung des Mindeststandards wurde am 28. August 2025 veröffentlicht. Dargelegt wird hierin ein 3-schrittiges Verfahren zur Bemessung der Recyclingfähigkeit: 

  1. Abgrenzung des Bemessungsgegenstande, 
  2. Zuordnung zu einer Verpackungskategorie, 
  3. Bemessung Recyclingfähigkeit. 

Der neu geschaffene Anhang 2 stellt dabei die Bemessungskriterien für die Verpackungsarten dar. Das übergeordnetes Ziel ist eine bessere Anwendungsfreundlichkeit, etwa indem Unternehmen direkt adressiert werden. Insbesondere Erzeuger von Verpackungen sollen leichter erkennen können, ob ihre Verpackung den festgelegten Standard erfüllt. Die Fokussierung auf die Entsorgungsbranche und damit insbesondere die sog. dualen Systeme wird im Mindeststandard aufgegeben. Flankierend sind die Bereitstellung einer Anleitung zum Verständnis des Mindeststandards sowie weitere Hilfsmittel beabsichtigt. 

Leerraumbeschränkung für Verpackungen

Für E-Commerce-Unternehmen wichtig sind neben den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit auch die Prozesse vom Einkauf der Materialien bis hin zum Befüllen der Versandverpackungen. Hier ist ab 2030 nur noch ein Leerraumanteil von 50 Prozent möglich. Einzelheiten zur Berechnung sind ebenfalls einem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission vorbehalten. Dieser soll bis zum 12.2.2028 vorliegen. Kommt es hier zu einer Verzögerung, wird die Pflicht erst drei Jahre nach Erlass des delegierten Rechtsaktes wirksam.

Sanktionen sind durch Mitgliedstaaten festzulegen 

Verstöße gegen die Vorgaben der Verpackungsverordnung werden sanktioniert. In welchem Umfang das genau erfolgen wird, ist dabei aktuell noch offen. Gefordert sind hier die EU-Mitgliedstaaten. Für Deutschland sieht das Verpackungsgesetz bisher Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro vor. Das Verpackungsgesetz wurde allerdings noch nicht an die neuen Vorgaben aus Europa angepasst. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die bisherigen Sanktionen wesentlich verändert werden. 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorgaben der Verpackungsverordnung und damit auch die Sanktionen bei Verstößen nicht nur Unternehmen mit Niederlassung in der EU treffen. Kontrolliert werden soll die Einhaltung im E-Commerce-Bereich nicht zuletzt dadurch, dass Betreiber von Onlineplattformen in die Pflicht genommen werden. Diese dürfen Unternehmen ihre Dienste nur anbieten, wenn sie deren Registrierung im Herstellerregister überprüft haben. Ein solches Register existiert in Deutschland bereits länger: Es heißt LUCID und wird von der ZSVR geführt. Entsprechende Register werden nun europaweit eingeführt – allerdings auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Gerade im E-Commerce-Bereich können daher vielfache Registrierungen notwendig werden. 

Ansprechpersonen: Dr. René Schmelting, Dr. Christoph Anger 


Fazit

Wegen der neuen Verpackungsregulatorik müssen Unternehmen ihre internen Prozesse anpassen. Die dargestellten Bereiche stehen exemplarisch für die Fülle an weiteren Neuerungen. Sinnvoll ist eine enge Zusammenarbeit von Rechts-, Steuer-, Einkaufs- und Nachhaltigkeitsabteilungen, ggf. unter Hinzuziehung externer Expertinnen und Experten. Zu beobachten bleibt, wann und mit welchem Inhalt die weiteren Rechtsakte der EU-Kommission erlassen werden.




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