Hilfe für die Übergangszeit
Um Unternehmen schon in der Übergangsphase zu unterstützen, ist in Deutschland die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) aktiv geworden. Konkret wird der Mindeststandard nach § 21 Abs. 3 Verpackungsgesetz (VerpackG) überarbeitet, um die Anforderungen der PPWR frühzeitig in nationales Recht zu integrieren und Unternehmen Planungssicherheit zu geben. Die finale Fassung des Mindeststandards wurde am 28. August 2025 veröffentlicht. Dargelegt wird hierin ein 3-schrittiges Verfahren zur Bemessung der Recyclingfähigkeit:
- Abgrenzung des Bemessungsgegenstande,
- Zuordnung zu einer Verpackungskategorie,
- Bemessung Recyclingfähigkeit.
Der neu geschaffene Anhang 2 stellt dabei die Bemessungskriterien für die Verpackungsarten dar. Das übergeordnetes Ziel ist eine bessere Anwendungsfreundlichkeit, etwa indem Unternehmen direkt adressiert werden. Insbesondere Erzeuger von Verpackungen sollen leichter erkennen können, ob ihre Verpackung den festgelegten Standard erfüllt. Die Fokussierung auf die Entsorgungsbranche und damit insbesondere die sog. dualen Systeme wird im Mindeststandard aufgegeben. Flankierend sind die Bereitstellung einer Anleitung zum Verständnis des Mindeststandards sowie weitere Hilfsmittel beabsichtigt.
Leerraumbeschränkung für Verpackungen
Für E-Commerce-Unternehmen wichtig sind neben den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit auch die Prozesse vom Einkauf der Materialien bis hin zum Befüllen der Versandverpackungen. Hier ist ab 2030 nur noch ein Leerraumanteil von 50 Prozent möglich. Einzelheiten zur Berechnung sind ebenfalls einem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission vorbehalten. Dieser soll bis zum 12.2.2028 vorliegen. Kommt es hier zu einer Verzögerung, wird die Pflicht erst drei Jahre nach Erlass des delegierten Rechtsaktes wirksam.
Sanktionen sind durch Mitgliedstaaten festzulegen
Verstöße gegen die Vorgaben der Verpackungsverordnung werden sanktioniert. In welchem Umfang das genau erfolgen wird, ist dabei aktuell noch offen. Gefordert sind hier die EU-Mitgliedstaaten. Für Deutschland sieht das Verpackungsgesetz bisher Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro vor. Das Verpackungsgesetz wurde allerdings noch nicht an die neuen Vorgaben aus Europa angepasst. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die bisherigen Sanktionen wesentlich verändert werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorgaben der Verpackungsverordnung und damit auch die Sanktionen bei Verstößen nicht nur Unternehmen mit Niederlassung in der EU treffen. Kontrolliert werden soll die Einhaltung im E-Commerce-Bereich nicht zuletzt dadurch, dass Betreiber von Onlineplattformen in die Pflicht genommen werden. Diese dürfen Unternehmen ihre Dienste nur anbieten, wenn sie deren Registrierung im Herstellerregister überprüft haben. Ein solches Register existiert in Deutschland bereits länger: Es heißt LUCID und wird von der ZSVR geführt. Entsprechende Register werden nun europaweit eingeführt – allerdings auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Gerade im E-Commerce-Bereich können daher vielfache Registrierungen notwendig werden.