Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) soll vereinfacht werden. Darauf haben sich in Brüssel der Europäische Rat, das Parlament und die Kommission verständigt. Zentrales Element ist die Einführung einer Bagatellschwelle. Ab 2026 sind Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, von Berichtspflichten und der Beschaffung von CO2-Ausgleichzertifikaten befreit.
Von Aluminium bis Zement
CBAM betrifft den Import bestimmter emissionsintensiver Waren in die EU, die in Anhang I der Verordnung 2023/956 gelistet sind. Dazu zählen vor allem Produkte aus den Bereichen Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel, Ammoniak, Wasserstoff und Eisenerz. Ob ein Produkt letztlich grenzausgleichspflichtig ist, hängt von der Warennummer (KN-Code) beim Import ab. Nur wenn diese Nummer im Anhang der Verordnung aufgeführt ist, gelten die CBAM-Pflichten. Das bedeutet, dass die Verpflichtung beispielsweise selbst dann nicht greift, wenn das Produkt (teilweise) zwar aus Eisen, Stahl oder Aluminium besteht, jedoch unter einer nicht erfassten Warennummer eingeführt wird. Das betrifft zum Beispiel Haushalts-, Sanitär- und Hygieneartikel sowie deren Bestandteile aus Aluminium, ebenso wie Gelenk- und Rollketten aus Eisen, etwa für Krafträder. Zur Prüfung stellt die EU-Kommission ein CBAM-Self-Assessment-Tool zur Verfügung. Importeure können durch Eingabe der Warennummer und des Ursprungslands ermitteln, ob eine CBAM-Pflicht besteht. Die ab 2026 geltende Bagatellgrenze von 50 Tonnen pro Jahr ist im Tool derzeit noch nicht berücksichtigt.
Nur für zugelassene Anmelder
Ab 2026 treten die regulären CBAM-Verpflichtungen in Kraft. Die bisher erforderlichen vierteljährlichen Berichte entfallen, stattdessen müssen Importeure als zugelassene CBAM-Anmelder registriert sein, Zertifikate erwerben und jährlich einen Bericht einreichen. Die Zulassung kann bei der Deutschen Emmisionshandelsstelle (DEHSt) über das CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem Übergangsregister) beantragt werden. Je nach Zeitpunkt der Antragstellung beträgt die Bearbeitungsdauer bis zu 120 Tage.
90 Prozent betroffen
Mit Beginn des Regelbetriebs ab 2026 wird die bisherige 150-Euro-Grenze durch eine neue Bagatellschwelle von weniger als 50 Tonnen ersetzt. Laut EU-Kommission betrifft diese Ausnahme rund 90 Prozent der Importeure. Damit soll die Bürokratie deutlich reduziert werden, ohne die Wirkung des Instruments zu schwächen – denn rund 99 Prozent der betroffenen Emissionen bleiben laut EU-Kommission weiterhin erfasst. Unternehmen, die die Bagatellschwelle nicht überschreiten, müssen dies in ihrer Importzollanmeldung per Unterlagencodierung vermerken. Auch Rückwaren, also Produkte mit Ursprung in der EU oder in Drittstaaten, die in die EU zurückgeführt und entsprechend verzollt werden, fallen nicht unter die Regelung.