Mit einer neuen EU-Verordnung wird der EU-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, „CBAM“) deutlich vereinfacht. Dadurch sollen sich Aufwand und Kosten für Unternehmen verringern. Eine neue „de minimis“-Schwelle befreit Importeure mit geringem Importvolumen an CBAM-Waren von den CBAM-Pflichten.
Der Rat der Europäischen Union hat am 29.09.2025 eine Verordnung zur Vereinfachung und Stärkung des CBAM verabschiedet. Ziel dieser neuen Regelung ist es, die regulatorischen und administrativen Anforderungen sowie die Compliance-Kosten für Unternehmen deutlich zu senken, ohne die Klimaziele der EU zu verwässern.
Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer sogenannten „de minimis“-Schwelle: Importe bis zu 50 Tonnen pro Importeur und Jahr sind künftig von den CBAM-Regeln ausgenommen. Ausnahmen davon bestehen für die Einfuhr von Elektrizität, Wasserstoff bzw. indirekte Zollvertreter. Darüber hinaus sieht die Verordnung eine wichtige Übergangsregelung für das Jahr 2026 vor. Wurde der Antrag auf Bewilligung als Zugelassener CBAM-Anmelder bis zum 31.03.2026 gestellt, bleiben Importe von CBAM-Waren möglich, auch wenn die für CBAM zuständigen Behörden über den Antrag noch nicht entschieden haben. So sollen Störungen im Importprozess vermieden und der Bearbeitungsdruck von den Behörden genommen werden.
Die CBAM-Zertifikatspflicht startet am 01.01.2026, Zertifikate für das Jahr 2026 können allerdings erst ab dem 01.02.2027 erworben werden. Die neue Frist für die Einreichung der CBAM-Anmeldung ist der 30.09. des Folgejahres. Die Verifizierung der CBAM-Erklärung durch unabhängige Dritte ist nur erforderlich, wenn tatsächliche Emissionen (actual embedded emissions) angegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, die Einreichung der CBAM-Erklärung an Dienstleister – beispielsweise EY – zu delegieren, wobei die rechtliche Verantwortung gesetzlich beim Importeur verbleibt. Weitere Vereinfachungen betreffen das Genehmigungsverfahren, die Datenerhebung, die Emissionsberechnung, die Verifizierungsregeln sowie die finanzielle Haftung der CBAM-Erklärenden.
Auch die Sanktionen und die Regeln für indirekte Zollvertreter wurden angepasst.
Die Vereinfachungen sind Teil des „Omnibus I“-Pakets, das auf die Forderungen der EU-Staats- und Regierungschefs nach Vereinfachung und Entlastung der Unternehmen, insbesondere der KMU, reagiert. Die Verordnung tritt am dritten Tag nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Schwellenwerten und Fristen vertraut machen, und sich, falls erforderlich, zügig auf die ab kommendem Jahr geltenden CBAM-Pflichten vorbereiten.
Der Volltext der Verordnung steht Ihnen auf der Internetseite des Rats der EU zur Verfügung.
Direkt zur Verordnung kommen Sie hier.