Die EU-Taxonomie-Verordnung etabliert ein Klassifikationssystem zur Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten, um nachhaltige Investitionen zu fördern und Greenwashing zu vermeiden. Sie unterstützt das Ziel der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden, und ist seit Januar 2022 (für das Geschäftsjahr 2021) für bestimmte Unternehmen anwendbar.
Betroffene Unternehmen sind zunächst solche, die unter die NFRD fallen, sowie Finanzmarktteilnehmer, die nachhaltige Finanzprodukte anbieten. Mit Einführung der CSRD erweitert sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich.
Die Anwendung erfolgt gestaffelt:
- ab 2022 (für 2021): große Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) mit über 500 Beschäftigten, die bereits unter die NFRD fallen
- ab 2028 (für 2027): große Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: (1) über 250 Beschäftigte, (2) Nettoumsatz über 50 Mio. Euro, (3) Bilanzsumme über 25 Mio. Euro
- ab 2029 (für 2028): kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene Versicherungen; möglicher Aufschub bis 2028
Unternehmen müssen ihre Aktivitäten in Bezug auf sechs ökologische Ziele bewerten: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Schutz der Biodiversität. Delegierte Rechtsakte spezifizieren diese Anforderungen über technische Bewertungskriterien (Technical Screening Criteria), das Prinzip der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen („Do no significant harm“, DNSH) und Mindestschutzmaßnahmen (Minimum Safeguards).
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Wirtschaftstätigkeiten regelmäßig auf Taxonomiefähigkeit und -konformität zu prüfen und die Ergebnisse offenzulegen.