Die EU Deforestation Regulation ((EU) 2023/1115; EUDR) hat zum Ziel, sicherzustellen, dass relevante Erzeugnisse, deren Herstellung mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen, nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der Union ausgeführt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen der EUDR entsprechen.
Zu diesem Zweck verpflichtet die Verordnung Marktteilnehmer, vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr eine Sorgfaltspflicht auszuüben. Eine solche umfasst insbesondere die Sammlung von Informationen, die Durchführung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung, um nachweisen zu können, dass die betreffenden Erzeugnisse entwaldungsfrei sind und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden.
Die EUDR gilt für Waren, die in der Annex I aufgelistet sind, wie Palmöl, Rinder, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie für daraus hergestellte Produkte wie Möbel, Schokolade oder Reifen.
Zur Erfüllung der Ziele der EUDR müssen Unternehmen als Marktteilnehmer insbesondere:
- Informationen zu Lieferanten, Erzeugungsstätten und zur Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes dokumentieren,
- Geolokalisierungsdaten der Erzeugungsflächen erfassen und bereitstellen,
- die Risikokategorie des Erzeugerlandes gemäß dem EU-LänderBenchmarkingsystem berücksichtigen,
- eine Risikobewertung durchführen und gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen ergreifen,
- vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung übermitteln,
- sowie alle relevanten Angaben im EU-Informationssystem hinterlegen.
Die EUDR wurde seit ihrer Verabschiedung bereits mehrfach Änderungen unterzogen.
Die jüngsten Änderungen der EUDR zielen insgesamt darauf ab, die Anforderungen für bestimmte Unternehmen zu verringern. In diesem Zusammenhang wurde eine weitere Marktteilnehmergruppe eingeführt, für die abweichende, teilweise reduzierte Anforderungen gelten. Außerdem wurde der sachliche Anwendungsbereich, d.h. der erfasste Produktumfang, angepasst. Zu nennen ist insbesondere der Ausschluss von Druckerzeugnissen (Kap. 49 KN; z. B. Bücher, Zeitungen, Bilddrucke).
Die Europäische Kommission hat bereits angekündigt, bis Ende April 2026 einen Überprüfungsbericht vorzulegen und ggf. weitere Vereinfachungen bzw. Anpassungen (inkl. Annex I) vorzuschlagen.
Die Anwendung der Verordnung beginnt am 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen und am 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.