Alle Jahre wieder: Der Stand der Steuergesetzgebung zum Jahreswechsel

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Ein politisch wie steuerpolitisch ereignisreiches Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu. Noch vor der Silvesterfeier wird eine ganze Reihe von Steuergesetzen ihren Weg ins Bundesgesetzblatt finden. Und auch 2026 könnte interessante steuerrechtliche Neuerungen bringen. Ein Update zum Stand der Steuergesetzgebung um den Jahreswechsel. 

Adventlicher Schlussspurt 2025

Unmittelbar nach ihrem Amtsantritt hatte die schwarz-rote Koalition mit dem Investitions-Booster ein erstes vorgezogenes Weihnachtsgeschenk präsentiert (vgl. EY-Steuernachricht v. 11.07.2025). Ein knappes halbes Jahr später, unmittelbar vor dem Weihnachtsfest, hat der Bundesrat am 19.12.2025 den Weg für eine zweite steuerpolitische Bescherung freigemacht. Ein Überblick:

Angesichts des Verhandlungsmarathons über eine „Side-by-Side“-System zur globalen Mindeststeuer geht fast ein wenig unter, dass Deutschland mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz eine erste umfassende Überarbeitung der nationalen Mindeststeuerregeln umgesetzt hat (vgl. EY-Steuernachricht v. 13.11.2025). Hinzu kommen einige Begleitmaßnahmen, darunter die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) ab dem VZ 2025 und die rückwirkende Einführung einer 10-Prozent-Beteiligungsschwelle für die Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG).

Mit Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer und des Stromsteuergesetzes hat das lange Warten der Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein Ende (vgl. EY-Steuernachricht v. 13.11.2025). Für sie wie auch für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft liegt die Entfristung der Stromsteuerentlastung auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent/kWh, die sonst Ende 2025 ausgelaufen wäre, auf dem Gabenteller. Unternehmen anderer Wirtschaftszweige sowie Privathaushalte gehen vorerst leer aus und müssen auf den Osterhasen hoffen.

Erst für die Weihnachtsgans 2026 gilt die im Steueränderungsgesetz 2025 enthaltene Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent (vgl. EY-Steuernachricht v. 04.12.2025). Auch die Erhöhung der Pendlerpauschale und Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind erst nach dem Jahreswechsel anwendbar. Das Gleiche gilt für die aus Steuerzahlersicht weniger erfreulichen Neuregelungen zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen und die grundsätzliche Deckelung der abziehbaren Kosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland auf 2.000 Euro. 

Sollte der Weihnachtsmann bereits das Renteneintrittsalter erreicht haben, darf er ab 2026 bis zu 2.000 Euro pro Monat als Aktivrente steuerfrei vereinnahmen – das gilt allerdings nur, sofern er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wozu keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen (vgl. EY-Steuernachricht v. 10.12.2025). Kleinere steuerliche Anpassungen bei Betriebsrenten stehen darüber hinaus mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz an (vgl. EY-Steuernachricht v. 31.07.2025). Dazu werden ab Januar 2027 Förderbeträge erhöht (§§ 100 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 S. 1 EStG) und die Arbeitslohnhöchstbeträge werden dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gekoppelt (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG).

Sogar die Finanzverwaltung wird reich beschenkt: Durch das DAC8-Umsetzungsgesetz erhält sie erstmals für das Jahr 2026 umfassende Informationen über Kryptowerte-Dienstleistungen (vgl. EY-Steuernachricht v. 13.11.2025). Mit dem Gesetz bekommen außerdem die DAC6-Mitteilungen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen künftig ein Schleifchen verpasst und müssen zusätzlich „alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten“ enthalten.

Mehrere Rechtsverordnungen regeln ab dem kommenden Jahr steuerliche Details: Die Mindeststeuer-Bericht-Verordnung enthält wichtige Vorgaben für den  Mindeststeuer-Bericht (vgl. EY-Steuernachricht v. 11.12.2025). Eine überarbeitete Kassensicherungsverordnung ergänzt insbesondere Neuerungen für Taxameter und Wegstreckenzähler. 

Die 7. Mantelverordnung fällt weniger umfangreich aus als im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehen (vgl. EY-Steuernachricht v. 06.11.2025). Insbesondere die anfangs vom BMF geplanten strikten Vorgaben zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden sind in der finalen Fassung nicht mehr enthalten. Hierzu bleibt aber abzuwarten, ob Bund und Länder im Jahresverlauf 2026 doch noch die Rute auspacken und einen weiteren Anlauf unternehmen, künftig nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu akzeptieren.

Sämtliche der vorgenannten Gesetze und Verordnungen werden voraussichtlich bis zum 31.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ausblick 2026

Nicht mehr in diesem Jahr im Bundesgesetzblatt erscheinen wird das Standortfördergesetz (vgl. EY-Steuernachricht v. 11.09.2025). Die Heiligen Drei Könige in Gestalt der Steuerpolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich aber in weihnachtlicher Friedfertigkeit auf eine finale Fassung verständigt, die am 19.12.2025 den Bundestag passiert hat. Aus steuerlicher Sicht gab es dabei nur geringfügige Anpassungen insbesondere in den Anwendungsregelungen zu investmentsteuerrechtlichen Neuerungen. Der Bundesrat dürfte dem Standortfördergesetz am 30.01.2026 zustimmen.

Als Ergänzung zu den anderen Steuergesetzen des Rentenpakets soll im kommenden Jahr mit dem Altersvorsorge-Reformgesetz auch die Riester-Rente reformiert werden (vgl. EY-Steuernachricht v. 10.12.2025). Exakt eine Woche vor Heiligabend hat das Bundeskabinett am 17.12.2025 den im Vergleich zum Referentenentwurf nur in Details überarbeiteten Regierungsentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht.

Mit dem MLI-Änderungsgesetz soll das Multilaterale Instrument (MLI) aus dem ersten BEPS-Projekt für Deutschland deutlich erweitert werden (vgl. EY-Steuernachricht v. 16.10.2025). Bislang modifiziert das MLI lediglich 9 deutsche DBA, künftig sollen (auch nach dem Regierungsentwurf vom 17.12.2025) bis zu 62 weitere hinzukommen. Das DBA mit Australien inklusive der Weihnachtsinsel soll aber bis auf Weiteres nicht dazugehören.

Neben diesen im weihnachtlichen Kerzenschein bereits klar erkennbaren Gesetzesvorhaben machen unter den Weihnachtselfen Gerüchte über  weitere Aktivitäten des Steuergesetzgebers im Jahr 2026 die Runde:

  • Fest für 2026 zu erwarten sind demzufolge ein Jahressteuergesetz, die Anhebung des GewSt-Mindesthebesatzes auf 280% und Begleitmaßnahmen zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes (z.B. im Bereich der Kapitalertragsteuer).
  • Fest eingeplant ist die Senkung der Luftverkehrsteuer, nachdem der Koalitionsausschuss am 13.11.2025 unmissverständlich angekündigt hatte: „Die Luftverkehrssteuer wird zum 01.07.2026 auf das Niveau vor der Erhöhung zum Mai 2024  gesenkt.“
  • Wichtig für Immobilientransaktionen: Dem Vernehmen nach soll zeitnah ein Lösungsvorschlag für die Signing/Closing-Problematik in der Grunderwerbsteuer zu erwarten sein.
  • Denkbar für 2026 sind außerdem weitere Anpassungen am Mindeststeuergesetz, die sich z.B. aus einem „Sidy-by-Side“-System ergeben könnten.
  • Noch nicht gänzlich erfüllt ist der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, das Optionsmodell und die Thesaurierungsbegünstigung „wesentlich zu verbessern“. Hier könnte die Koalition nachlegen.
  • Weitgehend verborgen vor den Blicken der interessierten Fachöffentlichkeit laufen in den Besprechungszimmern des BMF (in Abstimmung mit den Ländern) Vorbereitungen für weitergehende Strukturreformen in der Unternehmensbesteuerung. Diskutiert werden z.B. Erleichterungen bei Umwandlungen, bei der ertragsteuerlichen Organschaft oder eine Angleichung des GewSt-Schachtelprivilegs an die Körperschaftsteuer. Ob die Koalition die Weihnachtsstimmung lange genug beibehalten kann, um über den Koalitionsvertrag hinaus wichtige Impulse zu setzen, dürfte die interessanteste steuerpolitische Frage 2026 werden.
  • Etwas weiter gediehen sollen die Vorbereitungen einer Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft sein. Mit einem Erklärungsmodell sollen umsatzsteuerliche Organschaften nur noch per Wunschzettel entstehen. 
  • Anfang 2026 dürfen wir uns mit der Anpassung des Einkommensteuertarifs an die kalte Progression über das letzte Weihnachtsgeschenk der vergangenen Ampelkoalition freuen. Im Laufe des Jahres wird danach die Diskussion über die von schwarz-rot angekündigte ESt-Tarifsenkung beginnen.
  • Eine gewisse Dynamik war zuletzt im Bereich der Lohnsteuer festzustellen. Hier werden Vereinfachungen beim Thema Sachzuwendungen und die Arbeitstagepauschale diskutiert.
  • Der Weihnachtsfrieden endgültig hinwegblasen könnte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer. Schon die letzten ErbSt-Reformen gingen aus Karlsruher Entscheidungen hervor und führten zu Belastungsproben für die damaligen Koalitionen.

Ohne Zweifel erwarten uns auch im Jahr 2026 zahlreiche spannende steuerpolitische Entwicklungen. Bis dahin wünschen wir Ihnen aber zunächst ruhige und entspannende Weihnachtstage und einen guten Start ins Jahr 2026!



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