Das bis zuletzt umstrittene Rentenpaket wurde am 05.12.2025 durch den Bundestag beschlossen. Aus steuerlicher Sicht relevant sind neben der Einführung der Aktivrente Anpassungen bei der Betriebsrente. Zwischenzeitlich hat das BMF zudem einen weiteren Gesetzentwurf vorgelegt, der Anpassungen bei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge vorsieht.
Nachdem am 04.12.2025 bereits das Steueränderungsgesetz 2025 sowie die Verlängerung der Kfz-Steuerbegünstigung für E-Autos den Bundestag passiert hatten (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.12.2025), folgte am 05.12.2025 der Beschluss mehrerer, zusammengefasst als „Rentenpaket“ bekannten Gesetze. Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere zwei der enthaltenen Gesetzesvorhaben beachtenswert. Mit der Aktivrente, die im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 15.10.2025 nur geringfügig verändert beschlossen wurde, wird ein Steuerfreibetrag für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. bis zu 2.000 Euro pro Monat geschaffen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erwirtschaftet werden (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.10.2025). Ferner enthält das Betriebsrentenstärkungsgesetz kleinere Anpassungen hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung von Betriebsrenten, die in der bereits im Referentenentwurf vom 25.07.2025 enthaltenen Fassung vom Bundestag bestätigt wurden (vgl. EY-Steuernachricht vom 31.07.2025). Sowohl Aktivrentengesetz als auch Betriebsrentenstärkungsgesetz bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrats, die für den 19.12.2025 geplant ist.
Währenddessen sind auch bei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (sog. Riester-Förderung) Verbesserungen geplant. Mit einem Referentenentwurf für ein Altersvorsorgereformgesetz vom 05.12.2025 schlägt das BMF neben grundlegenden Anpassungen beiden Zertifizierungsanforderungen für geförderte Altersvorsorgeverträge u.a. vor, die für die staatliche Förderung bisher maßgebliche einkommensabhängige Mindesteigenbeitragsrechnung zu streichen und durch die Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage zu ersetzen. Diese soll 30 Cent pro Euro Eigensparleistung bis zu einem Höchsteigenbeitrag von 1.200 Euro pro Jahr sowie darüber hinaus i.H.v. 20 Cent pro Euro Eigensparleistung bis zum Höchsteigenbeitrag von 1.800 Euro betragen. Für Kinder soll ein Zuschlag von 25 Cent pro Kind gewährt werden.
Die Anpassungen sollen grundsätzlich für zertifizierte Altersvorsorgeverträge gelten, die nach dem 31.12.2026 abgeschlossen werden. Bestandsverträge sollen grundsätzlich einem Bestandsschutz unterliegen und die Förderung weiter mit den bisherigen Konditionen beansprucht werden können. Durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem jeweiligen Anbieter soll es Steuerpflichtigen aber möglich sein, die angepassten Förderregelungen auch für Bestandsverträge in Anspruch zu nehmen.
Die Befassung des Bundeskabinetts ist für den 17. 12.2025 vorgesehen. Mit dem Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens ist im Laufe des ersten Halbjahres 2026 zu rechnen.