Mit dem Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz verfolgt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge zu erhöhen, u.a. durch neue Regelungen bei den (tarifvertraglichen) Sozialpartnermodellen und der Abfindung bei Kleinanwartschaften.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 25.07.2025 einen Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgelegt. Ziel sei es, die Verbreitung betrieblicher Altersvorsorge weiter zu steigern. Inhaltlich wurde der Entwurf in weitgehend identischer Form bereits von der Vorgängerregierung eingebracht, scheiterte aber an dem sog. Ampelaus.
Im Rahmen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sollen insbesondere die Regelungen zu den seit 2018 bestehenden sogenannten Sozialpartnermodellen (tarifvertragliche Betriebsrentensysteme) erweitert und überarbeitet werden (u.a. Öffnung branchenfremder Modelle, Möglichkeit der Beteiligung Dritter sowie Erweiterungen der Abfindungsregelungen, vgl. §§ 21 ff. BetrAVG-E). In außertariflichen Bereichen soll unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung von Opting-Out-Systemen auch durch Betriebs- und Dienstvereinbarungen ermöglich werden (§ 20 Abs. 3 BetrAVG-E). Die in § 3 Abs. 2a BetrAVG-E geplante Erweiterung der Abfindungsregelung bei Kleinanwartschaften soll entsprechend durch eine Steuerfreistellung flankiert werden (§ 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b EStG-E). Diese Anpassungen sollen bereits mit Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft treten.
Steuerlich ist zudem mit Wirkung ab Januar 2027 eine Verbesserung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung geplant, indem die Förderbeträge erhöht (§§ 100 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 S. 1 EStG-E) und die Arbeitslohnhöchstbeträge dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gekoppelt werden sollen (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG-E).
Bei den Regelungen zur Behandlung von Wertguthaben sollen die neuen Regelungen des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend eingearbeitet werden. Künftig sollen Wertguthaben auch bei Bezug von vorgezogenen Altersrenten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden können (vgl. § 7c SGB IV-E).
Im Rahmen des Sozialversicherungsrechts soll u.a. eine Anpassung erfolgen, wonach Sonderzahlungen an Pensionskassen zwecks Vermeidung von Betriebsrentenkürzungen nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 Nr. 12 SvEV-E).
Die vorgeschlagenen Änderungen im Finanzaufsichtsrecht zielen darauf ab, Pensionskassen und Pensionsfonds mehr Flexibilität bei Kapitalanlagen und Leistungsformen zu ermöglichen, indem unter anderem höhere Auszahlungen bei vorzeitigem Rentenbezug erlaubt, temporäre Unterdeckungen im Sicherungsvermögen zugelassen, Ratenzahlungen durch Pensionsfonds ermöglicht und die Pufferbildung in Sozialpartnermodellen erleichtert werden.
Den Verbänden wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 08.08.2025 zum Entwurf Stellung zu nehmen. Laut BMAS soll das Gesetz im September 2025 im Kabinett und noch im Laufe des Jahres vom Bundestag beschlossen werden. Dem folgend muss noch der Bundesrat zustimmen.
Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMAS zur Verfügung.
Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.