Vom Arbeitnehmer getragene Fahrzeugkosten können ebenso wie pauschale für die private Nutzung von Dienstwagen gezahlte Nutzungsentgelte grundsätzlich den geldwerten Vorteil mindern. Diese Minderung verneint nun der BFH für vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten. Der BFH zählt Stellplatzkosten nicht zu den für die Firmenwagenbesteuerung maßgeblichen Gesamtkosten.
Der BFH hat mit Urteil vom 09.09.2025 (VI R 7/23) entschieden, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens nicht mindern. Im konkreten Fall überließ der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und bot parallel die Möglichkeit, einen arbeitsplatznahen Stellplatz für ein monatliches Entgelt von 30 Euro anzumieten. Der Arbeitgeber behandelte diese Stellplatzkosten im Rahmen des Lohnsteuerabzugs als vorteilsmindernd. Der Minderung widersprach die Lohnsteuer-Außenprüfung und forderte vom Arbeitgeber eine entsprechende Lohnsteuer nach. Anders als noch die Vorinstanz (FG Köln vom 20.04.2023, 1 K 1234/22) bestätigte der BFH die Nachforderung.
Der BFH sieht in der (unentgeltlichen) Überlassung eines Stellplatzes einen eigenständigen geldwerten Vorteil, der nicht Teil des Vorteils aus der Überlassung des Firmenwagens ist (nicht zu den Gesamtkosten gehörend). Die Nutzung eines Stellplatzes stehe (wie auch einer Garage) nicht mit der Nutzung eines Kfz im Zusammenhang, sondern liege vielmehr (auch bei Parkplatzmangel) in der privaten Entscheidung des Arbeitnehmers. Die Kosten eines Stellplatzes (wenn vom Arbeitgeber getragen) gehören laut BFH damit nicht zu den (Gesamtkosten) des geldwerten Vorteils der privaten Fahrzeugnutzung, sondern zum geldwerten Vorteil „Stellplatznutzung“. Da eine (unentgeltliche) Überlassung damit laut BFH nicht von der pauschalen 1 Prozent-Regelung abgegolten wäre, können vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten auch nicht seinen geldwerten Vorteil mindern.
Der BFH grenzt sich ausdrücklich von früheren Formulierungen ab, in denen Garagenkosten beispielhaft zu den Fahrzeugkosten gezählt wurden. Diese Erwähnungen seien für die damaligen Fälle ohne Bedeutung gewesen und würden nicht fortgeführt. In Fällen, in denen der Arbeitgeber ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Unterstellung des Fahrzeugs hat (etwa bei der Verwahrung von Werkzeug oder wertvoller Ladung) sieht der BFH (wie bisher) bereits keinen zu versteuernden geldwerten Vorteil. Ein solcher Ausnahmefall war hier jedoch nicht gegeben.
Die Entscheidung ist deshalb besonders praxisrelevant, weil sie wichtige Abgrenzungsfragen präzisiert: Welche Kosten gelten als Kfz-Kosten im Sinne der 1 Prozent-Regelung, und welche Leistungen stellen eigenständige Vorteile dar? Der BFH macht deutlich, dass nur solche Arbeitnehmerleistungen den geldwerten Vorteil mindern können, die unmittelbar mit der privaten Nutzung des Fahrzeugs zusammenhängen und hypothetisch vom Arbeitgeber als Bestandteil der Fahrzeugnutzung getragen würden (z. B. Treibstoff, Wartung, Versicherung). Parkentgelte gehören laut BFH nicht dazu.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zählt der BFH Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz nicht zu den gedeckelten Unterkunftskosten, sondern als (zusätzlich) abziehbare Werbungskosten an (BFH-Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23).