Die Mindeststeuerverordnung bekommt ein neues Kleid und nennt sich nun Mindeststeuer-Bericht-Verordnung. Wichtigste Änderung ist die Definition des Mindeststeuerberichts (GloBE Information Return), die die DAC9-Mustervorlage als verbindlich erklärt. Die Zustimmung des Bundesrates wird für den 19.12.2025 erwartet.
Das BMF hat bereits Ende Oktober den Regierungsentwurf für eine Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten zugeleitet. Die Verordnung heißt jetzt „Mindeststeuer-Bericht-Verordnung“ (MinStBV) und ist insgesamt etwas umfangreicher geworden.
Primär wurde im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf „Mindeststeuerverordnung“ (siehe EY-Steuernachricht vom 02.10.2025) umstrukturiert und aus vier Paragraphen sieben gemacht. Neben redaktionellen Änderungen enthält § 1 der MinStBV nun mit dem automatischen Informationsaustausch zu den Berichtspflichten nach dem MinStG sowie den Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts eine Definition ihres Anwendungsbereichs.
Relevanteste Neuerung ist die Definition des Mindeststeuerberichts in § 4 Abs. 1 MinStBV. Dabei wird auf die DAC9 Standardvorlage verwiesen, welche mit dem GloBE Information Return („GIR“) der OECD vom Januar 2025 identisch ist. Somit wird die DAC9 Mustervorlage für deutsche Steuerpflichtige verbindlich und es wird wahrscheinlich kein eigenständiger Mindeststeuer-Bericht seitens der deutschen Finanzverwaltung veröffentlicht werden.
Die noch erforderliche Zustimmung des Bundesrates wird für den 19.12.2025 erwartet.
Der Volltext des neuen Verordnungsentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des Bundesrats zur Verfügung.
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