Das BMF hat am 29.09.2025 den Referentenentwurf einer Mindeststeuerverordnung an die Verbände versandt. Der Referentenentwurf sieht Vorgaben zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Einreichung des Mindeststeuer-Berichts vor.
Durch das Mindeststeuergesetz sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) einzureichen, der anschließend zwischen den beteiligten Steuerhoheitsgebieten ausgetauscht wird. Der Informationsaustausch mit Drittstaaten soll auf Grundlage einer mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden (GIR MCAA) erfolgen, die die Bundesregierung am 19.09.2025 unterzeichnet hat. Innerhalb der EU wird der Austausch durch die EU-Richtlinie 2025/872 („DAC9“) geregelt, deren Umsetzung derzeit im Rahmen des Mindeststeueranpassungsgesetzes erfolgt (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.09.2025).
Der Referentenentwurf der Mindeststeuerverordnung (MinStV-E) sieht nach anfänglichen Begriffsbestimmungen (§ 1 MinStV-E) drei Regelungsbereiche zur Umsetzung internationaler Vorgaben vor:
Im Rahmen des sogenannten Verteilungsansatzes (§ 2 MinStV-E) wird festgelegt, welche Steuerhoheitsgebiete welche Abschnitte des Mindeststeuer-Berichts erhalten. Hiermit wird der sog. „Dissemination approach” des GloBE Information Return des Inclusive Framework on BEPS umgesetzt (GloBE Information Return (Januar 2025), Tz. 17 ff.).
§ 3 MinStV-E erlaubt eine vereinfachte Berichterstattung in einer Übergangszeit für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31.12.2028 beginnen und vor dem 01.07.2030 enden. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Mindeststeuer-Bericht für jedes Steuerhoheitsgebiet auf aggregierter Basis und somit nicht bezogen auf jede einzelne Geschäftseinheit abgegeben werden. Damit wird das sog. „Transitional simplified jurisdictional reporting framework“ aus dem GloBE Information Return umgesetzt (GloBE Information Return (Januar 2025), Tz. 8 ff.).
Schließlich regelt § 4 MinStV-E, nach welchem Recht der Mindeststeuer-Bericht auszufüllen ist. Dieser soll nach § 4 Abs. 1 MinStV-E grundsätzlich nach den GloBE-Mustervorschriften ausgefüllt werden. Der Mindeststeuer-Bericht ist nur dann nach lokalen Regeln (z.B. nach den Regeln des MinStG) für ein Steuerhoheitsgebiet auszufüllen, wenn nur einem Staat das Besteuerungsrecht an diesem Steuerhoheitsgebiet zusteht (§ 4 Abs. 2 MinStV-E). Mit § 4 MinStV-E wird die Agreed Administrative Guidance zu Art. 8.1.4 sowie 8.1.5 Model Rules aus Januar 2025 (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.01.2025) umgesetzt.
Die MinStV soll nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft treten und dürfte damit (bei rechtzeitiger Umsetzung) bereits für Mindeststeuer-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 zu beachten sein. Die Verbände sind bis zum 06.10.2025 aufgefordert, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
Der Volltext der MinStV-E steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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