Am 03.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz beschlossen. Im Vergleich zum letzten Monat vorgelegten Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf weitere Anpassungen im Mindeststeuergesetz sowie Änderungen an den bislang vorgesehenen Begleitmaßnahmen vor.
Im Vergleich zum im August 2025 vorgelegten Referentenentwurf (vgl. dazu sowie den vorherigen Diskussionsentwürfen EY-Steuernachricht vom 07.08.2025) haben sich insbesondere Änderungen des Mindeststeuergesetzes ergeben. Diese wurden u.a. durch die laufend durch weitere Veröffentlichungen ergänzten Verwaltungsleitlinien der OECD zur Mindeststeuer sowie der sog. DAC9-Richtlinie (2025/872) notwendig. Die Änderungen betreffen dabei:
Wahlrecht zur Nichtallokation von latenten Steuern für Betriebsstätten, latenten Steuern im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung, latenten Steuern im Zusammenhang mit hybriden Gesellschaften und latenten Steuern auf Ausschüttungen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E),
Daneben sind weitere (weitgehend) redaktionelle Änderungen hinzugekommen. Inhaltlich im Wesentlichen unverändert sind die bisher bereits vorgesehenen Änderungen zur Anpassung an neue Verwaltungsleitlinien der OECD und die für HGB-Bilanzierer bedeutsame Neuregelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB enthalten.
Die im Rahmen der Begleitmaßnahmen ursprünglich vorgesehene rückwirkende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung in Altfällen ist im Regierungsentwurf nun nicht mehr enthalten. Diese sollte die bisher nur per BMF-Schreiben erfolgte Ausweitung der Regelung zu schädlichen Gewinnausschüttungen auch auf die Rückkehrregelung gesetzlich festschreiben (vgl. § 21 Abs. 3 AStG-E im Referentenentwurf, vgl. zum BMF-Schreiben EY-Steuernachricht vom 24.04.2025).
Als nächstes wird der Bundesrat voraussichtlich am 17.10.2025 seine Stellungnahme abgeben. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist unverändert bis Ende 2025 zu rechnen.
Der Volltext des Regierungsentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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