Mindeststeuer mit Begleitmaßnahmen: Regierungsentwurf mit weiteren Anpassungen

Am 03.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz beschlossen. Im Vergleich zum letzten Monat vorgelegten Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf weitere Anpassungen im Mindeststeuergesetz sowie Änderungen an den bislang vorgesehenen Begleitmaßnahmen vor.

Im Vergleich zum im August 2025 vorgelegten Referentenentwurf (vgl. dazu sowie den vorherigen Diskussionsentwürfen EY-Steuernachricht vom 07.08.2025) haben sich insbesondere Änderungen des Mindeststeuergesetzes ergeben. Diese wurden u.a. durch die laufend durch weitere Veröffentlichungen ergänzten Verwaltungsleitlinien der OECD zur Mindeststeuer sowie der sog. DAC9-Richtlinie (2025/872) notwendig. Die Änderungen betreffen dabei:

  • Ergänzung von Definitionen gem. der OECD-Vorgaben, wie u.a. zur Verbriefung und zu Verbriefungszweckgesellschaften (§ 7 Abs. 33a und 33b MinStG-E),

  • Nichtberücksichtigung von Steuern aus Jahren vor dem Übergangsjahr als erfasste Steuern (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 MinstG-E); diese werden jedoch bei Berechnung des CbCR-Safe-Harbour unverändert berücksichtigt (§ 87 Abs. 4 MinStG-E),

  • Wahlrecht zur Nichtallokation von latenten Steuern für Betriebsstätten, latenten Steuern im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung, latenten Steuern im Zusammenhang mit hybriden Gesellschaften und latenten Steuern auf Ausschüttungen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E),

  • Konkretisierungen zum Informationsaustausch beim Mindeststeuer-Bericht, § 75 MinStG-E,

  • Vorgaben zur verwaltungsseitigen Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts, § 75a MinStG-E,

  • Neubestimmung des Übergangsjahrs für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer, § 93a MinStG-E.

Daneben sind weitere (weitgehend) redaktionelle Änderungen hinzugekommen. Inhaltlich im Wesentlichen unverändert sind die bisher bereits vorgesehenen Änderungen zur Anpassung an neue Verwaltungsleitlinien der OECD und die für HGB-Bilanzierer bedeutsame Neuregelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB enthalten.

Die im Rahmen der Begleitmaßnahmen ursprünglich vorgesehene rückwirkende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung in Altfällen ist im Regierungsentwurf nun nicht mehr enthalten. Diese sollte die bisher nur per BMF-Schreiben erfolgte Ausweitung der Regelung zu schädlichen Gewinnausschüttungen auch auf die Rückkehrregelung gesetzlich festschreiben (vgl. § 21 Abs. 3 AStG-E im Referentenentwurf, vgl. zum BMF-Schreiben EY-Steuernachricht vom 24.04.2025). 

Als nächstes wird der Bundesrat voraussichtlich am 17.10.2025 seine Stellungnahme abgeben. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist unverändert bis Ende 2025 zu rechnen.

Der Volltext des Regierungsentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Regierungsentwurf kommen Sie hier.


Pillar 2 - Wo bloß anfangen?

Die globale Mindestbesteuerung (Pillar II) stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, da sie nationale Sonderregeln weltweit und die unterschiedliche Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten beachten müssen. Wir möchten Sie bei diesen Herausforderungen mit verschiedenen Workshop-Formaten begleiten.

Hochhäuser ragen aus Wolkenmeer.