Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
„Building a better working world“ - das ist unser Anspruch. Mit unserem Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte.
Am 03.09.2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz beschlossen. Im Vergleich zum letzten Monat vorgelegten Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf weitere Anpassungen im Mindeststeuergesetz sowie Änderungen an den bislang vorgesehenen Begleitmaßnahmen vor.
Im Vergleich zum im August 2025 vorgelegten Referentenentwurf (vgl. dazu sowie den vorherigen Diskussionsentwürfen EY-Steuernachricht vom 07.08.2025) haben sich insbesondere Änderungen des Mindeststeuergesetzes ergeben. Diese wurden u.a. durch die laufend durch weitere Veröffentlichungen ergänzten Verwaltungsleitlinien der OECD zur Mindeststeuer sowie der sog. DAC9-Richtlinie (2025/872) notwendig. Die Änderungen betreffen dabei:
Ergänzung von Definitionen gem. der OECD-Vorgaben, wie u.a. zur Verbriefung und zu Verbriefungszweckgesellschaften (§ 7 Abs. 33a und 33b MinStG-E),
Nichtberücksichtigung von Steuern aus Jahren vor dem Übergangsjahr als erfasste Steuern (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 MinstG-E); diese werden jedoch bei Berechnung des CbCR-Safe-Harbour unverändert berücksichtigt (§ 87 Abs. 4 MinStG-E),
Wahlrecht zur Nichtallokation von latenten Steuern für Betriebsstätten, latenten Steuern im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung, latenten Steuern im Zusammenhang mit hybriden Gesellschaften und latenten Steuern auf Ausschüttungen (§ 49 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E),
Konkretisierungen zum Informationsaustausch beim Mindeststeuer-Bericht, § 75 MinStG-E,
Vorgaben zur verwaltungsseitigen Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts, § 75a MinStG-E,
Neubestimmung des Übergangsjahrs für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer, § 93a MinStG-E.
Daneben sind weitere (weitgehend) redaktionelle Änderungen hinzugekommen. Inhaltlich im Wesentlichen unverändert sind die bisher bereits vorgesehenen Änderungen zur Anpassung an neue Verwaltungsleitlinien der OECD und die für HGB-Bilanzierer bedeutsame Neuregelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB enthalten.
Die im Rahmen der Begleitmaßnahmen ursprünglich vorgesehene rückwirkende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung in Altfällen ist im Regierungsentwurf nun nicht mehr enthalten. Diese sollte die bisher nur per BMF-Schreiben erfolgte Ausweitung der Regelung zu schädlichen Gewinnausschüttungen auch auf die Rückkehrregelung gesetzlich festschreiben (vgl. § 21 Abs. 3 AStG-E im Referentenentwurf, vgl. zum BMF-Schreiben EY-Steuernachricht vom 24.04.2025).
Als nächstes wird der Bundesrat voraussichtlich am 17.10.2025 seine Stellungnahme abgeben. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist unverändert bis Ende 2025 zu rechnen.
Pillar 2 - Wo bloß anfangen?
Die globale Mindestbesteuerung (Pillar II) stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, da sie nationale Sonderregeln weltweit und die unterschiedliche Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten beachten müssen. Wir möchten Sie bei diesen Herausforderungen mit verschiedenen Workshop-Formaten begleiten.
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.