Mindeststeuer: Fortschritte beim Anpassungsgesetz und den Begleitmaßnahmen

Das BMF hat am 06.08.2025 den Referentenentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) an die Verbände versandt. Der Referentenentwurf sieht Anpassungen im Mindeststeuergesetz, die Umsetzung der sog. DAC9-Richtline sowie weitere Begleitmaßnahmen im EStG sowie des AStG vor. Als Begleitmaßnahme nennt der Referentenentwurf u.a. die Abschaffung der Lizenzschranke sowie die Anpassung der „erweiterten“ Hinzurechnungsbesteuerung.

Der Referentenentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz enthält neben den Änderungen des ersten und zweiten Diskussionsentwurfs vom 20.08.2024 und 05.12.2024 (vgl. EY-Steuernachricht vom 05.12.2024)  die Umsetzung der Verwaltungsleitlinien der OECD (Agreed Adminstrative Guidance) aus Januar 2025. Damit sollen die seit Veröffentlichung der Model Rules auf OECD-Ebene erschienenen Verwaltungsleitlinien vollständig abgebildet sein. Wesentliche Änderungen betreffen die Übergangsregeln zur Mindestbesteuerung (insbesondere die Vermeidung einer Umgehung) sowie ergänzende Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des QDMTT-Safe-Harbour. Losgelöst von den Verwaltungsleitlinien der OECD ist für HGB-Bilanzierer wie bereits in den Vorentwürfen eine Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB enthalten. Für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours soll außerdem zukünftig die Verwendung von Berichtspaketen zulässig sein.

Darüber hinaus wurde die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14.04.2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC9) umgesetzt (vgl. EY-Steuernachricht vom 17.04.2025). Ziel ist die Sicherstellung des gegenseitigen Informationsaustauschs von Mindeststeuer-Berichten (sog. GloBE Information Return (GIR)) auf jährlicher bilateraler Basis zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Neben Anpassungen des Mindeststeuergesetzes sieht der Entwurf auch weitere begleitende Maßnahmen vor:

  • Abschaffung der Lizenzschranke nach § 4j EStG ab dem VZ 2025,
  • Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 AStG-E,
  • Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen, § 11 AStG-E,
  • Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der (erweiterten) Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter und Anpassung der Freigrenze, § 13 AStG-E,
  • Rückwirkende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung in Altfällen durch Ausweitung schädlicher Gewinnausschüttungen auch auf die Rückkehrregelung (§ 21 AStG-E), die bisher nur im Wege eines BMF-Schreibens erfolgte (vgl. EY-Steuernachricht vom 24.04.2025) und
  • Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezialinvestmentfonds, § 37 InvStG-E.

Diese Maßnahmen waren größtenteils bereits im zweiten Diskussionsentwurf enthalten. Nicht übernommen wurde die Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG). Zudem war ursprünglich statt der Einführung einer (Mindest-)Beteiligungsgrenze die vollständige Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG vorgesehen. Die absolute Freigrenze nach § 9 AStG soll statt 250.000 Euro nun 100.000 Euro betragen.

Verbände sind bis zum 11.08.2025 aufgefordert, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Im Anschluss soll dem Vernehmen nach zeitnah ein Regierungsentwurf veröffentlicht werden. Es ist unverändert geplant, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2025 zum Abschluss zu bringen.


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