2. Diskussionsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes

Das BMF hat am 05.12.2024 einen zweiten Diskussionsentwurf des Anpassungsgesetzes zum Mindeststeuergesetz veröffentlicht und eine Frist zur Stellungnahme bis Ende Januar 2025 eingeräumt. Mit der Eröffnung eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens in der laufenden Legislaturperiode ist zwar nicht mehr zu rechnen, die inhaltlichen Arbeiten an dem Anpassungsgesetz schreiten jedoch voran. Als eine Begleitmaßnahme nennt der Diskussionsentwurf die Abschaffung der Lizenzschranke. 

Der nunmehr vorliegende zweite Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz baut auf dem ersten vom 20.08.2024 (vgl. EY-Steuernachrichten vom 22.08.2024) auf, indem er Rückmeldungen aus der schriftlichen Anhörung berücksichtigt sowie weitere Verwaltungsleitlinien der OECD (Agreed Administrative Guidance) aus Juni 2024 umsetzt und zusätzliche Begleitmaßnahmen vorsieht. Der wesentliche Inhalt des Gesetzentwurfs betrifft die Anwendung des CbCR-Safe-Harbours unter Verwendung sog. Berichtspakete und die Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB. Hinzugekommen sind nunmehr u.a. Anpassungen bei der Nachversteuerung latenter Steuern sowie Regelungen zur Behandlung transparenter Einheiten in sog. transparenten Strukturen. Außerdem wird der geplanten EU-Richtlinie (DAC9) zum zwischenstaatlichen Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte (GloBE Information Return) zwischen den EU-Mitgliedstaaten durch entsprechende nationale Umsetzungsvorschriften vorgegriffen (vgl. EY-Steuernachrichten vom 31.10.2024).

Ganz neu ist eine Reihe Begleitmaßnahmen außerhalb der Mindeststeuer in den Diskussionsentwurf aufgenommen worden. Dazu zählt u.a.:

  • Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG)
  • Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
  • Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG) und Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG)

Verbände und Interessenvertretungen sind bis zum 31.01.2025 aufgefordert, zu dem zweiten Diskussionsentwurf Stellung zu nehmen. Dies ermöglicht die weitere inhaltliche Ausarbeitung eines Mindeststeueranpassungsgesetzes, auch wenn das eigentliche Gesetzgebungsverfahren in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden wird.