Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 12.11.2025 seine Beschlussempfehlung zum 3. Änderungsgesetz des Energie- und Stromsteuergesetzes gefasst und dabei auch Änderungen eingebracht. Der Gesetzesbeschluss des Bundestags ist heute (13.11.2025) für den späten Abend geplant. Im Mittelpunkt steht neben Modernisierung und Bürokratieabbau die dauerhafte Entfristung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes.
Was in der letzten Legislaturperiode dem Gesetz zur Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht nicht vergönnt war, meistert nun das inhaltlich in weiten Teilen gleichlautende Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Es passiert voraussichtlich am späten Donnerstagabend (12.11.2025) den Bundestag und liegt somit im Zeitplan. Die abschließende Beratung des nicht zustimmungspflichtigen Gesetzes im Bundesrat ist für den 19.12.2025 vorgesehen. Es wird aller Voraussicht nach am 01.01.2026 in Kraft treten.
Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft wird damit dauerhaft der Steuersatz auf den EU-weiten Mindestsatz von 0,50 EUR pro Megawattstunde abgesenkt.
Inhaltlich erwähnenswert sind Änderungen rund um E-Ladesäulen, die Ausweitung der Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung auf die Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, die Abstandnahme vom Begriff der Kundenanlage sowie verschärfte Meldeverpflichtungen für Versorger. Besonderes Augenmerk ist auf die mit Anwendung des Gesetzes geforderte Schätzung der eigenen Jahressteuerschuld zum 15. Januar für Stromversorger (und Lieferer von Erdgas) zu legen. Auch wenn das Gesetz erst wie geplant zum 01.01.2026 mit seinen wesentlichen Inhalten in Kraft tritt, sollten Betroffene ggf. schon zum Ende dieses Jahres mit ihrer nachvollziehbaren Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld beginnen, um die neue Frist einhalten zu können (vgl. auch EY-Steuernachricht vom 06.08.2025).
Die durch den Finanzausschuss eingebrachten Änderungen dürften keine Breitenwirkung entfachen, sind gegebenenfalls jedoch für Einzelfälle von Relevanz. Unter anderem wird auf die Begriffsdefinition „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ verzichtet und u.a. dafür im Rahmen der Stromsteuerbefreiung gezielt Strom angesprochen, der ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird. Da künftig voraussichtlich nicht mehr alle mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen die verschärften Anforderungen an hocheffiziente Anlagen erfüllen werden, sind Betroffene an dieser Stelle aufgerufen, ihre Entlastungsmöglichkeiten neu zu evaluieren.