Strom- und Energiesteuer: Neuer Anlauf für Entlastung und Modernisierung

Das BMF hat am 05.08.2025 einen Referentenentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes veröffentlicht. Dieser gleicht weitestgehend dem Entwurf zur Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht aus der letzten Legislaturperiode.

In der letzten Legislaturperiode existierte bereits ein Verfahren mit zahleichen Detailänderungen im Strom- und Energiesteuerrecht (siehe EY-Steuernachricht vom 18.04.2024). Letztendlich abgeschlossen wurde das Verfahren jedoch nicht. Am 05.08.2025 hat nun das BMF einen auf den 23.07.2025 datierten Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes veröffentlicht. Inhaltlich greift es, überwiegend wortgleich, die bereits vorgeschlagenen Regelungen auf. Erwähnenswert sind dabei die Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten im Stromsteuerrecht, Regelungen für bidirektionales Laden, Regelungen zu Stromspeichern oder Regelungen zur sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung. 

Durch die Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten von E-Ladesäulen wird beabsichtigt, dass der Betreiber des Ladepunkts nicht Versorger werden soll, wenn er nur Ladestrom leistet. Als Steuerschuldner ist vielmehr der Versorger des Betreibers des Ladepunkts vorgesehen. Hier sollen Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen rund um Ladesäulen vereinfacht werden. Damit verbunden werden klare Vorgaben für das bidirektionale Laden geschaffen (insbesondere soll das „Zurückspeisen eines E-Autos“ nicht zum Versorgerstatus führen). Eine Neuregelung wird auch im Bereich von Stromspeichern vorgeschlagen. Diese gelten auch jetzt schon teilweise als Teil des Versorgungsnetzes, sodass eine Doppelsteuerentstehung vermieden werden soll. Neu ist die gesetzliche Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher, um Technologieoffenheit zu gewährleisten.

Im Rahmen der Steuerbefreiungen des Stromsteuergesetzes soll die Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung auf die Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, ausgeweitet werden. Von dem Begriff der „Kundenanlage“ soll in Zukunft Abstand genommen werden. Dieser Begriff hat insbesondere Bedeutung für etwaige Ausnahmen vom Versorgerstatus, die im Übrigen erheblich ausgeweitet werden. Ersetzt wird der Begriff der „Kundenanlage“ durch den „Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom“.

Aus administrativer Sicht enthält der Referentenentwurf verschärfte Meldeverpflichtungen für Versorger (bzw. Lieferer von Erdgas). In der Regel müssen die Steuerschuldner dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar eine nachvollziehbare Schätzung ihrer Jahressteuerschuld mitteilen, auf deren Basis die monatlichen Vorauszahlungen festgesetzt werden. Eine weitere Schätzung ist Mitte des Jahres vorzunehmen und kann unter Umständen eine erneute Mitteilungspflicht und Anpassung der Vorauszahlungen auslösen.

Hinsichtlich des Strompreises bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen zurück. Jedoch – anders als die Vorschläge der letzten Legislatur – ist eine dauerhafte Entfristung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-weiten Mindestsatz von 0,50 EUR pro Megawattstunde vorgesehen und soll weiter über die bekannten Anträge nach § 9b StromStG abgewickelt werden. Die im Koalitionsvertrag angesprochene Entlastung im Rahmen der Stromsteuer ist im Paket nicht enthalten. 

Die Änderungen sollen weitgehend am 01.01.2026 in Kraft treten. Die Verbände haben nun die Möglichkeit, bis zum 13.08.2025 Stellung zum Referentenentwurf zu nehmen.

Der Referentenentwurf (Stand 23.07.2025) steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.