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Das Bundeskabinett hat am 05.11.2025 den Regierungsentwurf für eine 7. MantelVO vorgelegt. Bemerkenswert ist, dass kontroverse Inhalte zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nicht mehr enthalten sind. Herausgenommen wurden insbesondere Vorgaben zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken sowie Vorgaben für den Nachweis einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer.
Das Kabinett hat am 05.11.2025 einen Regierungsentwurf für eine siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (7. Mantelverordnung) vorgelegt. Ziel der Verordnung ist es, seit dem Erlass der letzten Mantelverordnung ergangene steuerliche Anpassungen in den Verordnungen der jeweiligen steuerlichen Bereiche zu berücksichtigen. Damit passt das Kabinett den Referentenentwurf aus dem BMF vom 05.08.2025 (vgl. EY-Steuernachricht vom 07.08.2025) in wichtigen Bereichen an.
Neue Inhalte enthält der Entwurf im Vergleich zum Referentenentwurf nicht. Allerdings wurden zwei zentrale Inhalte gestrichen. Eine Normierung der Vorgehensweise bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke ist nicht länger vorgesehen (bisher § 9b EStDV-E). Außerdem sollen detaillierte Vorgaben für einen Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes entfallen, nach denen in der Fassung des RefE ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hätte eingeschaltet werden müssen (bisher § 11c Abs. 1a EStDV-E).
Die weiteren Inhalte entsprechen weitestgehend dem Referentenentwurf. Im nächsten Schritt berät der Bundesrat über die Verordnung. Eine Befassung durch den Bundestag erfolgt nicht. Ob die nun gestrichenen Inhalte an anderer Stelle erneut aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten.
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