Das BMF hat am 05.08.2025 einen Referentenentwurf für eine Mantelverordnung vorgelegt. Damit sollen steuerliche Anpassungen, die sich seit dem Erlass der letzten Mantelverordnung ergeben haben, in den Verordnungen der jeweiligen steuerlichen Bereiche berücksichtigt werden. Im Rahmen ihrer Kabinettssitzung vom 06.08.2025 brachte die Bundesregierung u.a. auch die Verlängerung von bestimmten Aufbewahrungspflichten in das Gesetzgebungsverfahren ein.
Mit dem Referentenentwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (MantelVO) sollen die seit dem Erlass der letzten Verordnung erfolgten Änderungen im Steuerrecht in den jeweiligen steuerlichen Verordnungen berücksichtigt werden. Die zumeist kleineren Anpassungen betreffen diverse steuerlichen Bereiche. Einige der Änderungen sind:
- In § 9b EStDV-E soll die Vorgehensweise bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke normiert werden. Dazu soll zunächst eine gesonderte Ermittlung der Verkehrswerte für Boden einerseits und Gebäude andererseits erfolgen, um sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen. Für die Ermittlung der Verkehrswerte soll die Immobilienwertermittlungsverordnung einschließlich ihrer Vorgaben zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens maßgeblich sein. Das BMF soll gemäß § 9b Abs. 2 EStDV-E eine Arbeitshilfe zur Aufteilung des Kaufpreises veröffentlichen dürfen. Eine anhand einer solchen Arbeitshilfe erfolgte qualifizierte Schätzung könne durch Vorlage eines Gutachtens von einem bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. v. § 36, 36a GewO widerlegt werden. Die Thematik war schon seit Längerem Streitgegenstand zwischen Steuerpflichtigen und Verwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19). Die neuen Regelungen sollen für Objekte angewandt werden, die aufgrund eines Vertrages angeschafft werden, der nach dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist. Der § 9b EStDV-E lässt damit keinen Raum mehr für die Berücksichtigung einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung oder einer Grundstücksbewertung durch ein Finanzgericht, soweit dies ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt.
- Zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG soll in § 11c Abs. 1a EStDV-E normiert werden, dass dieser durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. v. § 36, 36a GewO nach einer Vorortbesichtigung zu erbringen ist. Dies konterkariert die bisherige BFH-Rechtsprechung, der zu Folge sich ein Steuerpflichtiger grundsätzlich jeder sachverständigen Methode bedienen könne, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint und schwenkt auf die Linie des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 ein, das strenge Anforderungen an das Gutachten und die Person des Gutachters / Sachverständigen vorsieht (vgl. EY-Steuernachricht v. 14.05.2024). Die Änderung in der VO soll ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden sein.
- Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen sollen Arbeitgeber zukünftig neben der Übermittlung der Lohnkonten über die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) auch die sogenannten Vor- und Nebensysteme als einheitlichen Datenbestand an das Finanzamt übermitteln (§ 4 Abs. 2a LStDV). Mit Vor- und Nebensystemen sind hier beispielsweise elektronische Zeiterfassungs- und Reisekostenabrechnungssysteme und elektronische Fahrtenbücher gemeint. Für Unternehmen könnte hier die Schwierigkeit in dem Finden einer passenden Softwarelösung liegen. Ferner könnte die Übermittlung der Daten als einheitlicher Datenbestand zusätzlichen Aufwand verursachen, wenn die Lohnabrechnung durch einen externen Anbieter erfolgt.
- Daneben angepasst werden soll u. a. die Grenze für eigenbetriebliche Grundstücksteile (§ 8 EStDV), die elektronische Bekanntgabe von Vorsteuervergütungsbeträgen bei ausländischen Unternehmen (§ 61, 61a UStDV) und die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung in Bezug auf bestimmte Versicherungsunternehmen.
Die Verbände werden bis zum 29.08.2025 um Stellungnahme gebeten. Eine Befassung des Kabinetts ist nach der Sommerpause geplant und eine Zustimmung des Bundesrats ist erforderlich.
Zudem hat die Bundesregierung in ihrer Kabinettssitzung vom 06.08.2025 zahlreiche Regierungsentwürfe zu weiteren Gesetzgebungsverfahren vorgelegt. Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung sieht eine Modifikation der Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB vor. So soll die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, die grundsätzlich acht Jahre beträgt, für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre verlängert werden (§ 257 Abs. 4 S. 2 HGB-E). Die Änderung würde derzeit mangels besonderer Anwendungsregelungen im Entwurf bereits am Tag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes greifen. Der derzeitige Zeitplan der Bundesregierung sieht einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch im Jahr 2025 vor.
Die Volltexte beider Entwürfe stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Referentenentwurf zur Änderung der Mantelverordnung kommen Sie hier.
Direkt zum Regierungsentwurf zur Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung kommen Sie hier.