Mindeststeueranpassungsgesetz mit (finalen) Änderungen

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Das bereits im August 2024 mit einem ersten Diskussionsentwurf vorbereitete Gesetzgebungsverfahren zum Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) nähert sich 15 Monate später seinem Abschluss. Mit sieben Änderungsanträgen hat der Finanzausschuss des Bundestages das Gesetz am 12.11.2025 in seine voraussichtlich finale Form gegossen.

Mit dem MinStAnpG nimmt der Gesetzgeber die erste größere Aktualisierung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) vor. Hauptbestandteil sind die Übernahme von OECD-Verwaltungsleitlinien, die Umsetzung der DAC9-Richtlinie zum automatischen EU-Informationsaustausch zu den Mindeststeuer-Berichten sowie diverse Detailänderungen im MinStG (vgl. EY-Steuernachricht v. 04.09.2025). Diesen mindeststeuerbezogenen Teil des MinStAnpG haben die Abgeordneten des Finanzausschusses lediglich um eine Reihe von redaktionellen Überarbeitungen des MinStG sowie begleitender administrativer Regelungen im Finanzverwaltungsgesetz und dem EU-Amtshilfegesetz ergänzt.

Zwei relevante Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 03.09.2025 gab es dagegen auf Wunsch des Bundesrates unter den sog. Begleitmaßnahmen im AStG. So entfällt die ursprünglich vorgesehene Ergänzung der Regelungen zum Kürzungsbetrag in der Hinzurechnungsbesteuerung, der eine Doppelbesteuerung verhindern soll, wenn einem Steuerpflichtigen Bezüge aus einer ausländischen Zwischengesellschaft zufließen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen hatten. Die geplante Klarstellung zur Behandlung von Organgesellschaften (§ 11 Abs. 6 AStG-E) und eine generelle Berücksichtigung der außerbilanziell hinzugerechneten Beträge gemäß § 8b Abs. 3 bzw. 5 KStG (§ 11 Abs. 2 und 4 AStG-E) werden somit nicht umgesetzt. Wieder aufgenommen wird dagegen eine ursprünglich im Referentenentwurf (vgl. EY-Steuernachricht v. 07.08.2025) enthaltene rückwirkende Verschärfung der Wegzugsbesteuerung. Nach dieser bisher nur im Wege eines BMF-Schreibens erfolgten Regelung (vgl. EY-Steuernachricht vom 24.04.2025) wird die Vorschrift zu sog. schädlichen Gewinnausschüttungen in Altfällen auf die Rückkehrregelung ausgedehnt (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AStG). Unverändert enthalten in der vom Finanzausschuss beschlossenen Gesetzesfassung ist die Streichung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) ab dem VZ 2025.

Das Bundestagsplenum wird das MinStAnpG in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung voraussichtlich in den Abendstunden des 13.11.2025 beschließen. Die Zustimmung des Bundesrates wird für den 19.12.2025 erwartet. Weiterer Änderungsbedarf im MinStG könnte sich bereits in naher Zukunft aus der erwarteten Einigung zu einem „Side-by-Side System“ der globalen Mindeststeuer mit den US-Mindeststeuerregeln ergeben. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber in diesem Fall auch über die Aufnahme einiger der im Verfahren zum MinStAnpG nicht übernommenen Anregungen von Verbänden und Sachverständigen erneut nachdenkt (vgl. EY-Steuernachricht v. 30.10.2025).


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