Sogenannte substanzielle (schädliche) Gewinnausschüttungen führen bei der Wegzugsbesteuerung nach aktueller Rechtslage zur anteiligen Versagung der Stundung bzw. schränken den Entfall des Steueranspruchs im Falle einer Rückkehr des Steuerpflichtigen ein. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Ausweitung substanzieller Gewinnausschüttungen auf Altfälle hinsichtlich der nach alter Rechtslage gewährten Stundung möchte das BMF nun auch auf die Rückkehrregelung in Altfällen ausweiten.
Das BMF veröffentlichte am 22.04.2025 ein Schreiben, das trotz der Kürze eine gewisse Tragweite entfaltet. Im Zuge der Umsetzung der ATAD in nationales Recht wurde die Wegzugsbesteuerung umfassend für Wegzüge nach dem 31.12.2021 überarbeitet. Eine der Neuerungen zielte auf die Bekämpfung von Gestaltungen ab, bei denen Kapitalgesellschaften nach dem Wegzug des im Inland steuerpflichtigen Anteilseigners „leergeschüttet“ wurden. Erfolgen nach aktueller Rechtslage in Wegzugsfällen substanzielle Gewinnausschüttungen, d.h. Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr von mehr als 25 Prozent des gemeinen Werts der Anteile, entfällt bei einer Rückkehr des Steuerpflichtigen insoweit der Anspruch auf die im Zuge des Wegzugs festgesetzte Steuer nicht (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AStG) bzw. entfällt insoweit eine gewährte Stundung der festgesetzten Steuer (§ 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 5 AStG).
Im Zuge des Mindestbesteuerungs-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (BGBl. I 2023 Nr. 397) erfolgte eine Ausweitung der Schädlichkeit von substanziellen Gewinnausschüttungen auf “Altfälle” (§ 21 Abs. 3 Satz 2 AStG). Substanzielle Gewinnausschüttungen führen seither auch bei Wegzügen vor dem 01.01.2022, aber nur für Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr nach dem 16.08.2023 (Tag des Kabinettsbeschlusses zum Gesetz), zum Widerruf der Stundung. Eine Ausweitung auf den Entfall des Steueranspruchs im Falle einer Rückkehr des Steuerpflichtigen erfolgte hingegen nicht.
Diese Ausweitung der Schädlichkeit nimmt das BMF nun hingegen im neu veröffentlichten Schreiben vor. Der Entfall des Steueranspruchs soll demnach in Altfällen auch ausgeschlossen sein, soweit nach dem 16.08.2023 substanzielle Gewinnausschüttungen erfolgen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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