Kryptowerte: Umfangreiche Meldepflichten beschlossen

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Am 06.11.2025 hat der Bundestag das Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie 2023/2226 („DAC8“) beschlossen. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Finanzinstitute, die künftig Meldepflichten erfüllen müssen.

Mit dem Umsetzungsgesetz werden die Meldepflichten für digitale Finanzprodukte und der Informationsaustausch zwischen den Behörden deutlich ausgeweitet. Dabei bildet das neue Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) das Herzstück des Vorhabens (vgl. EY-Steuernachricht vom 14.08.2025). Unter anderem verpflichtet es Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zur Meldung relevanter Transaktionen und erweitert bestehende Meldepflichten des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes auf E-Geld sowie digitales Zentralbankgeld. 

Zusätzlich wird im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), mit dem die DAC7 in Deutschland umgesetzt wurde, die Definition des Identifizierungsdienstes präzisiert und festgelegt, dass Plattformbetreiber bei Nutzung eines solchen elektronischen Verfahrens zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bestimmte Meldepflichten vereinfacht erfüllen können (§ 6 Abs. 9 PStTG; § 9 Abs. 3 PStTG). Dafür müssen sie künftig die Kennung und den ausstellenden Mitgliedstaat des Identifizierungsdienstes melden (§ 14 Abs. 2 Nr. 12 PStTG).

Darüber hinaus ändert das Gesetz an zwei Stellen die Regelungen zur Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC6). So wird es ab dem 01.01.2026 verpflichtend, neben einer abstrakten Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Gestaltung auch „alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten“, anzugeben (§ 138f Abs. 3 Satz 1 Nr. 5b AO). In § 379 Abs. 2 Nr. 1e AO wird zudem die bislang fehlende Möglichkeit zur Sanktionierung einer „nicht richtigen“ Mitteilung ergänzt. 

Um sicherzustellen, dass die Änderungen des DAC8-Umsetzungsgesetzes und die Anpassungen im Mindeststeuergesetz in der richtigen Reihenfolge wirksam werden, wurde die Inkrafttretensregelung gegenüber dem Regierungsentwurf vom 01.01.2026 auf den 06.08.2025 geändert.

Die noch erforderliche Zustimmung des Bundesrates wird für den 19.12.2025 erwartet.