Betroffene Produkte und Emissionen
Dem CBAM unterliegen vorerst Waren aus den Kategorien Zement, Dünger, Eisen und Stahl, Aluminium, elektrischer Strom und Wasserstoff. Mit einbezogen sind zahlreiche Vor- und Verarbeitungsprodukte. Damit sind viele Zollbeteiligte von den Compliance-Pflichten betroffen. Bis 2030 sollen viele weitere Produkte unter den CBAM fallen, für deren Herstellung in der EU Kosten nach dem EU ETS anfallen. Auf der Kandidatenliste stehen zunächst weitere Metallwaren, Polymere (Plastik), diverse Chemikalien und Mineralölprodukte. Die Liste kann aber auf andere Warenkategorien ausgedehnt werden. Man darf erwarten, dass sich das Portfolio der vom CBAM erfassten Waren erheblich vergrößert und die CBAM-Regelung in der Folge für viele Unternehmen in Bezug auf die erfassten Produkte und die Menge CBAM-pflichtiger Einfuhrwaren erheblich an Umfang gewinnt. Es wird auch geprüft, die CBAM-pflichtigen Emissionen zu erweitern und beispielsweise mit dem Warentransport im Zusammenhang stehende Treibhausgase einzubeziehen.
Daten aus Drittländern
Im Oktober 2023 begann die Übergangsphase. Sie sieht bis Ende 2025 eine CBAM-Berichtspflicht vor. EU-Zollanmelder bzw. indirekte Vertreter, die Waren in den freien Verkehr überführen, müssen quartalsweise Berichte abgeben. Spätestens mit dem CBAM-Bericht für das Quartal 3/2024, der im Oktober dieses Jahres einzureichen ist, besteht die Herausforderung für Importeure darin, dass bei den Einfuhren von Drittlandherstellern Angaben zu den tatsächlichen Emissionen, zum Produktionsprozess und zur tatsächlichen Fabrik vorliegen müssen. Dies erfordert einigen Druck zur Durchsetzung des Informationsbedarfs bei den Lieferanten. Da viele Lieferanten erstmals derartige Informationen liefern müssen bzw. dies nach dem neuen EU-CBAM-Standard zu erfolgen hat, zeigt sich in der Praxis ein erhebliches Qualitätsdefizit. Eine umfassende Plausibilitätsprüfung erhaltener Daten ist daher unumgänglich, um die Weiterverwendung offenkundig unzutreffender bzw. unplausibler Daten zu verhindern. Die EU-Kommission bzw. die nationalen CBAM-Behörden erkennen mittlerweile jedoch auch an, dass die Beschaffung der gesetzlich geforderten Daten schlicht nicht immer möglich ist. Insoweit müssen die Importeure nachweisen, dass sie ernsthaft das in ihrer Macht Stehende unternommen haben, um der Daten habhaft zu werden, dass sie also die Lieferanten zielführend angesprochen und dann auch mit einem gewissen Druck mehrfach nachgehakt haben. Die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist nachzuweisen. Dabei gelten in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Regelungen, welche Werte als „Platzhalter“ in den CBAM-Berichten einzutragen sind bzw. ob die Nachweise für die erfolglose Lieferantenansprache in der Anlage zum Bericht direkt mit hochzuladen sind.