Die neue Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, kurz GPSR) ist Ende 2024 in Kraft getreten. Sie gilt grundsätzlich für alle Verbraucherprodukte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, und umfasst auch gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Waren. Betroffen sind selbst Produkte zur gewerblichen Nutzung, wenn diese „unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden“. Gemeint sind etwa Profi-Handwerkzeuge, die bei ambitionierten Heimwerkern immer mehr Anklang finden. In die Pflicht genommen sind alle Akteure in der Lieferkette, vom Hersteller über Einführer und Bevollmächtigte bis zum Händler. Neu ist die Ausweitung auf Anbieter von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister (Anbieter von Dienstleistungen, die mindestens zwei der folgenden Aspekte erfassen: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten mit Ausnahme von Post- und Paketdiensten).
Entsprechend ihrem Namen zielt die GPSR darauf ab, dass in der EU nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden. Bei weiter gehenden Regelungen wie den CE-Richtlinien, der Spielzeug-Richtlinie, der Medizinprodukte-Verordnung oder der Kosmetik-Verordnung haben diese dann Vorrang. Für Marktteilnehmer ist daher für die jeweils relevanten Produkte ein „Mapping“ empfehlenswert, welche Regelungen aus welcher Rechtsquelle zur Anwendung kommen. Nachfolgend werden die Rollen der Wirtschaftsakteure umrissen.
1. Hersteller
Grundsätzlich müssen Hersteller vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen zum Produkt bzw. seinen sicherheitsrelevanten wesentlichen Eigenschaften erstellen. Zum Pflichtenheft gehört außerdem die Einrichtung öffentlich zugänglicher Kommunikationskanäle für Verbraucherbeschwerden sowie zur Meldung von Unfällen oder Sicherheitsproblemen. Aus diesem Grunde müssen Produkte nunmehr mit einer E-Mail- oder Internet-Adresse des Herstellers versehen sein. Gefahrenhinweise sind unverzüglich zu prüfen, wobei Hersteller in der Pflicht sind, über das Safety Business Gateway die relevanten Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten. Für bestimmte Produkte oder Kategorien, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen können, kann die EU-Kommission ein spezielles Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure übernehmen müssen.
2. Bevollmächtigte des Herstellers
Nur in der Union ansässige Wirtschaftsakteure können laut GPSR Verantwortung für die Produktsicherheit übernehmen. Insbesondere Hersteller aus Drittländern müssen daher einen unionsansässigen Bevollmächtigten beauftragen. Dessen Pflichten umfassen die Übermittlung von Informationen und Unterlagen zum Sicherheitsnachweis und die Zusammenarbeit bei der Risikobeseitigung auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde. Bei Risiken oder Unfällen muss er den jeweiligen Hersteller und die Behörden informieren.
3. Einführer
Als Einführer gilt jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. Er trägt für die Sicherheit der Produkte die volle Verantwortung, sofern der Hersteller keinen Bevollmächtigten bestellt hat. Unabhängig davon muss der Einführer gewährleisten, dass der Hersteller eine Risikoanalyse durchgeführt, technische Unterlagen erstellt und die Produkt- und Herstellerkennzeichnungspflichten erfüllt hat. Der Importeur hat auch weitere Kennzeichnungspflichten zu erfüllen, zusätzlich zur Herstellerkennzeichnung. Er muss zudem die Kommunikationskanäle des Herstellers überprüfen und erforderlichenfalls eigene Maßnahmen treffen. Bei Risikohinweisen muss der Einführer eigenverantwortlich ermitteln.
4. Händler
Der bisherige Rechtsrahmen für Händler bleibt im Wesentlichen bestehen. Produkte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie GPSR-konform sind. Händler müssen insbesondere die Typen-, Chargen- oder Seriennummer, die Herstellerkennzeichnung und die beigefügten Sicherheitsinformationen überprüfen. Auch für Händler gilt die Pflicht, die Marktüberwachungsbehörden über das Safety Business Gateway zu informieren.
5. Anbieter von Online-Marktplätzen
In Ergänzung zu den Vorgaben des Digital Services Act erlegt die GPSR den Anbietern von Online-Marktplätzen – also reinen Produktvermittlern – eigene Pflichten auf. Online-Marktplätze müssen die Angebotsseiten so aufbauen, dass Informationen zur Herstellerkennzeichnung, Kontaktmöglichkeiten, Produktidentifikationsangaben einschließlich einer Abbildung sowie etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen hinterlegt werden können. Die Marktüberwachungsbehörden können Online-Plattformen anweisen, dass Informationen zu gefährlichen Produkten entfernt werden. Bei Produktrückrufen bestehen Mitwirkungspflichten. Geht die Funktion des Online-Marktplatzes über die reine Vermittlung hinaus, ergibt sich oft die Mehrfachrolle als Händler, Einführer oder Fulfillment-Dienstleister.
6. Fulfillment-Dienstleister
Für die E-Commerce-Abwicklung (z. B. D2C-Modell) besonders interessant sind Fälle, in denen ein Drittland-Hersteller keinen Bevollmächtigten bestellt hat und das Produkt auch nicht von einem in der EU ansässigen Einführer (z. B. lokale Vertriebsgesellschaft) in Verkehr gebracht wird. Hier kann der in der Union ansässige Fulfillment-Dienstleister zur verantwortlichen Person werden. Zwar sind Post- & Paketdienste ausgenommen, jedoch gilt der Grundsatz: hat ein non-EU Unternehmen keinen Bevollmächtigten bestellt bzw. gibt es keinen Einführer, dann darf das Produkt nicht in Verkehr gebracht werden, so dass der Zoll die Ware aus dem Verkehr ziehen muss.
Einrichtung eines Produkt-Compliance-Managements
Alle Hersteller, Händler, Bevollmächtigte, Einführer und Fulfillment-Dienstleister müssen seit dem 13. Dezember 2024 über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen (Produkt-Compliance-Management). Das schließt Online-Marktplatz-Anbieter ein. Dadurch gewinnen Produkt-Compliance-Management-Systeme nochmals an Bedeutung. Funktionierende Überwachungsprozesse und betriebsinterne Schnittstellen sind essenziell, um die Qualität als „sicherer Wirtschaftsbeteiligter“ zu dokumentieren und die Verantwortlichen abzusichern. Möglicherweise werden die Zollbehörden ihre Kontrollkapazitäten verstärken, Daten innerhalb der EU zentralisieren und KI einsetzen (ähnlich wie bei der Exportkontrolle). Zollverantwortliche sind in jedem Fall gut beraten, der Produktsicherheit mehr Aufmerksamkeit zu widmen und dieses Schnittstellenthema im eigenen Risikomanagement zu erfassen.