Frühjahrsputz: Änderungen beim Umsatzsteuer-Anwendungserlass

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Das BMF macht Frühjahrsputz und hat mit drei Schreiben seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Änderungen betreffen die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Organkreis, die Behandlung von grenzüberschreitenden unentgeltlichen Wertabgaben sowie der Behandlung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit.

Mit Schreiben vom 01.04.2026 hat das BMF seine Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Nutzungsänderungen zwischen unternehmerischer Tätigkeit und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S. grundlegend überarbeitet und zahlreiche Vorschriften des Umsatzsteuer‑Anwendungserlasses (UStAE) angepasst.

Kern der Neufassung ist die Änderung der bisherigen Verwaltungsauffassung dahingehend, dass, wenn sich das Nutzungsverhältnis eines zunächst unternehmerisch genutzten Gegenstands zugunsten nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten i. e. S. ändert, keine unentgeltliche Wertabgabe mehr vorliegt. Die umsatzsteuerlichen Folgen sind vielmehr ausschließlich über eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu erfassen. Gleiches gilt für Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich an den eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich, die unabhängig von ihrer Entgeltlichkeit als nicht steuerbar behandelt werden (vgl. u.a. Abschnitte 2.5, 2.10, 2.11, 3.2 bis 3.4, 15.2b, 15.2c, 15.12, 15.19, 15.23 sowie 15a UStAE n.F.). Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden; für Zeiträume vor dem 01.01.2027 gilt eine Nichtbeanstandungsregelung.

Ebenfalls mit (weiterem) Schreiben vom 01.04.2026 setzt das BMF das EuGH-Urteil vom 11.07. 2024 (C-184/23) und das BFH‑Urteil vom 29.08.2024, V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) zur umsatzsteuerlichen Organschaft (vgl. EY-Steuernachrichten vom 12.12.2024) um, wodurch die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen innerhalb eines Organkreises erweitert wird. Danach sind entgeltliche und unentgeltliche Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht steuerbar, unabhängig davon, ob sie für unternehmerische Zwecke oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet werden. Die Verwendung von Innenleistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. führt weder zu steuerbaren Umsätzen noch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe; ein Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen ist ausgeschlossen bzw. ggf. nach § 15a UStG zu berichtigen. Eine Wertabgabenbesteuerung bleibt auf Fälle der unternehmensfremden (privaten) Verwendung beschränkt (vgl. Abschnitt 2.8 UStAE n.F., einschließlich der neu eingefügten Absätze 3a bis 3c). Auch diese Regelungen gelten in allen offenen Fällen, wobei bis zum 31.12.2026 eine Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen ist.

Bereits einen Tag zuvor hat das BMF mit Schreiben vom 31.03.2026 ebenfalls den Umsatzsteuer‑Anwendungserlass angepasst. Danach können unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht steuerfrei sein. Zwar würden unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Für die Anwendung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG fehle es jedoch an der erforderlichen Entgeltlichkeit und damit an einem steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb im anderen Mitgliedstaat. Entsprechend schließt das BMF die Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen bei unentgeltlichen Wertabgaben ausdrücklich aus, wobei dieser Ausschluss bei Ausfuhrlieferungen bereits in § 6 Abs. 5 UStG vorgesehen ist (vgl. Abschnitt 3.2 Abs. 2 sowie Abschnitt 6a.1 Abs. 16 UStAE n.F., anzuwenden in allen offenen Fällen).

Sowohl Unternehmen als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sollten ihre umsatzsteuerlichen Zuordnungs‑ und Nutzungsannahmen überprüfen. Zudem empfiehlt es sich, die Dokumentation an die geänderte Verwaltungsauffassung anzupassen, um Risiken bei künftigen Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Die Volltexte der Schreiben stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben zu Nutzungsänderungen kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben zu Innenleistungen innerhalb einer Organschaft kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben zu grenzüberschreitenden unentgeltlichen Lieferungen kommen Sie hier.


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