Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den hoheitlichen Bereich eines Organträgers erbringt, sind laut BFH nicht steuerbar und lösen auch keine Entnahmebesteuerung aus. Aber Vorsicht, auf die Reichweite der Aussagen des BFH ist zu achten.
Innerhalb einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) werden Leistungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft als Innenumsätze behandelt und sind nicht steuerbar. Offen war bisher jedoch die Frage, wie mit solchen Leistungen umzugehen ist, wenn sie für den hoheitlichen Bereich des Organträgers genutzt werden. Denn die hoheitliche Tätigkeit ist eine außerunternehmerische Tätigkeit (nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne).
In seinem Urteil vom 29.08.2024 (V R 14/24) entschied der BFH, dass Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, nicht umsatzsteuerbare Innenleistungen sind. Das gelte unabhängig davon, wie der Organträger diese verwendet.
Zudem entschied der BFH, dass auf Ebene des Organträgers keine Entnahmebesteuerung i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegt, soweit er die bezogene Innenleistung für seine hoheitliche Tätigkeit verwendet. Hier ist allerdings auf die Reichweite des Urteils zu achten. Der BFH hat dies nur für Innenleistungen entschieden, die die Organgesellschaft entgeltlich an den Organträger erbracht hat. Für unentgeltliche Innenumsätze ist somit nicht geklärt, ob diese zu einer Entnahmebesteuerungen führen können. Klarzustellen ist auch, dass der BFH nicht über den umgekehrten Fall entschieden hat, in dem der Organträger entgeltliche Leistungen für den Hoheits- oder ideellen Bereich einer Organgesellschaft erbringt.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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