Das BMF überarbeitet sein Anwendungsschreiben zur Behandlung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Elektrohybrid-Fahrzeugen und gibt einen entsprechenden Entwurf in die Verbändeanhörung. Das hat auch Bedeutung für an Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassene Elektro- und Elektrohybrid-Fahrzeuge.
Insbesondere mit den Jahressteuergesetzen 2018 (BGBl. I 2018, S. 2338) und 2019 (BGBl. I 2019, S. 2451) und dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. I 2020, S. 1512) wurden die Normen hinsichtlich der Bewertung der Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen zeitlich befristet weiter gesetzlich angepasst, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Danach gilt etwa eine Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro-Autos (bzw. für die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenbesteuerung) bei Vorliegen der Voraussetzungen. Die Bewertung von extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen hängt von stufenweise steigenden Anforderungen an CO2-Emmissionen und Reichweite ab. Bei nach dem 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafften reinen Elektro-Autos beträgt die Bemessungsgrundlage bei einem Listenpreis von nicht mehr als 60.000 Euro nur ein Viertel des Bruttolistenpreises.
Das BMF arbeitet u.a. diese neuen gesetzlichen Regelungen in sein bisheriges Anwendungsschreiben ein und hat einen entsprechenden Entwurf (am 17.06.2021 auf der Internetseite des BMF veröffentlicht) an die Verbände gesandt. Dabei geht das BMF in seinem Entwurf u.a. auf den sachlichen Anwendungsbereich ein und definiert die entsprechenden Kriterien für die Einordnung als begünstigtes Fahrzeug und deren jeweiligen Anforderungen, die u.a. auch von den jeweiligen Anschaffungszeiträumen abhängig sind.
Anhand von Beispielsfällen geht das BMF auf verschiedene Sonderkonstellationen ein (etwa sog. Bruchteilsansatz bei geminderter Bemessungsgrundlage, Behandlung der Batteriesysteme, sog. Nachteilsausgleich) sowie Berechnungen der Nutzungsentnahmen nach der Fahrtenbuchmethode.
Für Fälle des Aufladens eines betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeugs auch an einer privaten Steckdose kann der betriebliche Nutzungsanteil laut BMF-Entwurf über einen gesonderten Stromzähler nachgewiesen werden. Dem BMF reicht dafür ein repräsentativer Zeitraum von drei Monaten, wobei auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen ist. Aus Vereinfachungsgründen verweist der BMF-Entwurf jedoch auch auf den entsprechenden Ansatz der lohnsteuerlichen Pauschalen (Verweis auf Rdnr. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020).
Aufgrund der Änderungshistorie der letzten Jahre enthält der Entwurf verschiedene Anwendungsregelungen. Hierbei geht der Entwurf auch auf die Behandlung des Wechsels des Nutzungsberechtigten (bei Ausscheiden des Arbeitnehmers und Überlassung des Elektro-Autos an einen anderen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung) sowie zur Behandlung eines Fahrzeugpools (Arbeitnehmer können Elektrofahrzeuge aus einem Fahrzeugpool des Arbeitgebers nutzen) ein.
Das neue Anwendungsschreiben soll die bisherigen Anwendungsschreiben vom 05.06.2014 (BStBl. I 2014, S. 835) sowie vom 24.01.2018 (BStBl. I 2018, S. 272) ersetzen.
Den Verbänden wird die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 14.07.2021 zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Der Volltext des BMF-Entwurfes steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Entwurf kommen Sie hier.