BMF zu unentgeltlichen Zuwendungen und Vorsteuerabzug

 

Das BMF reagiert auf die geänderte EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung unentgeltlicher Zuwendungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und solchen, bei denen der Vorsteuerabzug dennoch möglich ist. Das BMF passt hierbei den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an. 

Bezieht ein Unternehmer eine Eingangsleistung, um sie unentgeltlich an einen Dritten abzugeben, ist ihm der Vorsteuerabzug verwehrt. Das sahen Rechtsprechung und Finanzverwaltung auch in denjenigen Fällen so, in denen der Unternehmer die unentgeltliche Zuwendung tätigte, um letztlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze zu ermöglichen. Diese Konstellation ergibt sich bspw., wenn ein Unternehmer eine öffentliche Straße auf eigene Kosten und unentgeltlich für die Gemeinde ausbaut, um ein Grundstück zu erschließen, das er für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze einzusetzen beabsichtigt.

Auf ein EuGH-Urteil hin (vom 16.09.2020, C-528/19, Rs. Mitteldeutsche Hartstein-Industrie) schränkte der BFH seine bisherige Rechtsprechung ein (Urteil vom 16.12.2020, XI R 26/20, (XI R 28/17)). Mit Schreiben vom 24.01.2024 fügt das BMF die geänderte Rechtsprechung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ein. Laut BMF bleibt der Vorsteuerabzug auf eine Eingangsleistung, die an einen Dritten unentgeltlich abgegeben wird, erhalten, wenn die Eingangsleistung zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit ermöglicht, nicht über das hinausgeht, was erforderlich bzw. unerlässlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist. Hinzukommen muss zudem die allgemeine Voraussetzung bei mittelbarer Veranlassung, dass die Kosten der Eingangsleistung Bestandteil des Preises der von dem Unternehmer erbrachten Leistungen sind. Das BMF sieht dabei den Bezug einer Leistung insbesondere dann als erforderlich bzw. unerlässlich an, wenn der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit ohne Ausführung dieses Leistungsbezugs nicht ausüben oder fortführen könnte.

Weiterhin hat der BFH entschieden, dass § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, der eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert, unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist. Eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt danach nicht, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Dies sei der Fall, wenn die Eingangsleistung vor allem für die Bedürfnisse des Unternehmers genutzt wird, sie für das Unternehmen erforderlich ist und nicht darüber hinausgeht und der Vorteil des Dritten, der die unentgeltliche Zuwendung erhält, allenfalls nebensächlich ist. Hinzukommen muss wiederum die allgemeine Voraussetzung einer mittelbaren Veranlassung, dass die Kosten der Eingangsleistung kalkulatorisch im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind (vgl. Abschn. 3.2 Abs. 4 UStAE n.F.).

Die Grundsätze des Schreibens vom 24.01.2024 sind in allen offenen Fällen anwendbar. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 07.06.2012 (umsatzsteuerliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen) sind weiter anzuwenden, sofern keine abweichenden Regelungen darüber im neuen Schreiben getroffen werden.

Auch wenn das BMF die Formulierungen der Rechtsprechung aufgreift, bleibt fraglich, ob es die Voraussetzungen der Ausnahme für den Vorsteuerabzug zu restriktiv umsetzt. Denn möglicherweise sind die Umstände des Einzelfalls, über den EuGH und BFH entschieden haben, nicht die einzigen, die den Erhalt des Vorsteuerabzugs ermöglichen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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