Nachdem der BFH im Jahr 2019 Stellung bezog, äußert sich nun auch das BMF zur Anerkennung einer Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften und schließt sich weitestgehend den Ausführungen des BFH an. Dabei äußert es sich zu den hierfür erforderlichen Nachweisen und Unterlagen. Auch enthält das Schreiben Ausführungen zu Nennkapitalrückzahlungen durch Drittstaatengesellschaften.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann sowohl für die Rechtslage vor als auch nach der Einführung des § 27 Abs. 8 KStG eine Leistung aus dem Vermögen einer Drittstaatengesellschaft als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr qualifizieren (Urteil vom 20.10.2010, I R 117/08, vom 13.07.2016, VIII R 73/13 und VIII R 47/13). Dies hat der BFH mit Urteil vom 10.04.2019 (I R 15/16) bestätigt und darüber hinaus entschieden, dass zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln ist. Aber sich die Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen nach der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG bestimmt. Die verfahrensrechtlichen Aspekte der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) bzw. der Leistungen (§ 27 Abs. 8 Satz 3 KStG) sind laut BFH jedoch nicht auf die Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften zu übertragen.
Nun hat sich das BMF mit Schreiben vom 21.04.2022 zu der Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und der Rückzahlung von Nennkapital durch Drittstaatengesellschaften geäußert.
Laut BMF ist für Nennkapitalrückzahlungen durch Drittstaatengesellschaften § 7 Abs. 2 KapErhStG anzuwenden, wenn zuvor eine Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Rücklagen) stattgefunden hat. Danach gelten die zurückgezahlten Beträge bei den Anteilseignern insoweit als Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, als sie den Betrag der vorherigen Erhöhung des Kapitals nicht übersteigen. Voraussetzung ist, dass die ausländische Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach der Ausgabe der neuen Anteilsrechte ihr Kapital herabgesetzt hat und die dadurch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise zurückgezahlt hat. Dies gilt auch, wenn die ausländische Gesellschaft Maßnahmen trifft, die mit diesen bezeichneten Maßnahmen vergleichbar sind. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapErhStG findet jedoch keine Anwendung in Fällen des § 27 Abs. 8 KStG (Nennkapitalrückzahlung in EU/EWR-Fällen). Das tatsächliche Vorliegen einer Nennkapitalrückzahlung ist laut BMF durch geeignete Unterlagen (insbesondere den Beschluss über die Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung) nachzuweisen.
Rückzahlungen von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen können nun auch laut BMF als Einlagenrückgewähr i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren sein. Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns, das gezeichnete Kapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (z.B. Kapitalrücklage) sind aus der ausländischen Handelsbilanz abzuleiten, die dem Jahr der Leistung an den Anteilseigner vorausgeht. Eine nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz sowie eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Abs. 2 EStDV sind laut BMF nicht erforderlich. Damit schließt sich das BMF dem BFH an. Eine solche Überleitungsrechnung des ausländischen Jahresabschlusses in analoger Anwendung des § 60 EStDV fordert die Finanzverwaltung dagegen in Fällen einer Einlagenrückgewähr durch eine EU-Kapitalgesellschaft.
Hinsichtlich der Ermittlung der Einlagenrückgewähr der Höhe nach ist das BMF der Auffassung – ebenso wie der BFH – dass die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG entsprechend anzuwenden ist. Nach dieser ist zunächst der ausschüttbare Gewinns auszuschütten. Erst wenn dieser aufgebraucht ist, erfolgt die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Ein Direktzugriff auf den Betrag der Einlagen ist laut BMF nicht zulässig.
Darüber hinaus äußert sich das BMF auch zu den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen für die die Feststellung einer Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften. Demnach sind vom Anteilseigner der Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der ausschüttenden Drittstaatengesellschaft für den beantragten Zeitraum, die Höhe seiner Beteiligung, die Beschlüsse und Nachweise über die geleistete Ausschüttung sowie die ausländische Bilanz der die Leistung erbringenden Gesellschaft in deutscher Sprache vorzulegen. Allerdings können auch weitere Unterlagen in Abhängigkeit vom Einzelfall angefordert werden, so das BMF.
Wurden Leistungen in ausländischer Währung erbracht, so hat laut BMF eine Umrechnung der Leistungen in Euro im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft zu erfolgen. Die Leistungen in ausländischer Währung sind mit dem Mittelwert des Devisengeldkurses auf den Stichtag des Abflusses bzw. Abgangs zu bewerten.
Handelt es sich bei dem Drittstaat zugleich um einen Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet und ist die ausländische Gesellschaft im Zeitpunkt der Leistung in diesem Staat unbeschränkt steuerpflichtig (EWR-Körperschaft), ist laut BMF auf Leistungen grundsätzlich § 27 Abs. 8 KStG anzuwenden. Danach ist die Leistung auf Antrag der ausländischen Gesellschaft gesondert festzustellen. Stellt die EWR-Körperschaft allerdings keinen Antrag zur Feststellung der Leistung als Einlagenrückgewähr i.S.d. § 27 Abs. 8 KStG sind laut BMF die Grundsätze für Drittstaaten entsprechend anzuwenden.
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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