Eine umsatzsteuerliche Rechnung muss u.a. die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der sonstigen Leistung enthalten. Das BMF aktualisiert nun die bestehenden Erläuterungen im UStAE, was unter einer „handelsüblichen Bezeichnung“ zu verstehen ist.
Mit Schreiben vom 01.12.2021 überführt das BMF die jüngste Rechtsprechung des BFH in Sachen Leistungsbeschreibung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (vgl. Abschn. 14.5 UStAE n.F., Abschn. 15.2a Abs. 4 UStAE n.F.). Dazu führt es zunächst an, dass der BFH entschieden hat, dass der Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“ keine zusätzliche, verschärfende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt. Ferner sei die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung dabei immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
„Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i.S.d. HGB genügt und von Unternehmern in entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird. In Zweifelsfällen trifft den Unternehmer die Nachweispflicht der Handelsüblichkeit.
Bei sonstigen Leistungen müssen die Angaben eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Umfang und Art der Dienstleistung sind zu präzisieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Angaben wie „Erbringung juristischer Dienstleistungen“, „Bauarbeiten“, „Beratungsleistungen“ oder „Reinigungskosten“.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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