Laut BFH ist eine britische Limited auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU als Körperschaftsteuersubjekt zu qualifizieren. Die Gesellschaft könne daher auch Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren sein.
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreich Großbritannien aus der EU können sich nach UK-Recht gegründete Limiteds mit inländischem Verwaltungssitz nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Die Frage ihrer Rechtsfähigkeit bestimmt sich nunmehr nach der sog. Sitztheorie und führt zum Verlust der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist die Limited dann als OHG, GbR oder im Falle eines Alleingesellschafters als Einzelunternehmen zu behandeln (vgl. Urteil vom 27.10.2008, II ZR 158/06).
Der BFH hat nun mit Beschluss vom 13.10.2021 (I B 31/21, NV) entschieden, dass trotz Verlusts der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit die Qualifikation einer britischen Limited als Körperschaftsteuersubjekt i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 KStG unberührt bleibt. Dies bestätigt sich laut BFH durch die Norm des § 8 Abs. 1 Satz 4 KStG i.d.F. des Steueroasenabwehrgesetzes, wonach Leistungen und Leistungsversprechen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die aus dieser Körperschaft Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 EStG erzielen, für ertragsteuerrechtliche Zwecke wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln sind. Zur Begründung weist der BFH zudem daraufhin, dass es für die körperschaftsteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen Gesellschaft eben nicht auf die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit, sondern auf den sog. Typenvergleich ankommt, aus welchem sich eine Behandlung als Körperschaftssteuersubjekt ergebe.
Verfahrensrechtlich folgt für den BFH aus der Qualifikation als Körperschaftsteuersubjekt deren Fähigkeit, Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu sein. Denn die Beteiligtenfähigkeit richtet sich laut BFH nicht nach der zivilrechtlichen, sondern nach der steuerrechtlichen Rechtsfähigkeit.
Der Volltext des NV-Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Beschluss (NV) kommen Sie hier.
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