Laut BFH liegt bei Holdinggesellschaften eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte" vor, soweit diese ausschließlich Beteiligungseinkünfte erzielen, die (weitgehend) steuerfrei sind. Maßgeblich sei dabei die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit, nicht der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand.
Gemäß § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG ist bei bestimmten Kapitalerträgen kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer auf Grund der „Art der Geschäfte“ auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer (sog. Dauerüberzahler). Die Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dauerüberzahlungbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.
Mit Urteil vom 12.12.2023 (VIII R 31/21) bestätigt der BFH grundsätzlich seine bisherige Rechtsprechung für die Erteilung einer sog. Dauerüberzahlerbescheinigung i.S.d. § 44a Abs. 5 EStG, wonach die Überzahlersituation auf der „Art der Geschäfte" beruhen muss.
Im Hinblick auf eine dauerhafte Überzahlersituation bei Holdingkapitalgesellschaften weicht der BFH nun jedoch von seiner bisherigen Auffassung ab und bejaht eine zwangsläufige Überzahlersituation, soweit die Einnahmen einer Holdinggesellschaft ausschließlich aus Beteiligungseinkünften nach § 8b Abs. 1 KStG stammen, die (weitgehend) steuerfrei sind. Bei der Prüfung, ob eine Dauerüberzahlersituation vorliegt, kommt es nur auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft satzungsgemäß weitere Tätigkeit jederzeit aufnehmen kann. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die ausgeübte Geschäftstätigkeit in absehbarer Zukunft ändern wird, sei laut BFH von einer Dauerhaftigkeit der Überzahlersituation auszugehen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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