Die Europäische Kommission hat am 08.12.2022 einen Entwurf zu einer weiteren Aktualisierung der Amtshilferichtlinie im Bereich der direkten Steuern veröffentlicht. Darin enthalten sind neben den erwarteten Regelungen zu Krypto-Assets auch Regelungen zu vermögenden Einzelpersonen sowie Mindestsanktionen bei Verstößen gegen Meldepflichten.
Die OECD hatte bereits im Oktober 2022 mit dem sog. Crypto Asset Reporting Framework (CARF) erste Regelungen für Krypto-Vorgänge ausgearbeitet. Sie fungieren als Musterregelungen, die Staaten umsetzen können. Die EU will diese Regelungen durch eine Aktualisierung der sog. Directive on Administrative Cooperation (DAC) umsetzen. Die Mitgliedstaaten werden dann im Nachgang die Regelungen in nationales Recht überführen. Die vorhergegangene DAC7 wird aktuell in einem deutschen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt, das voraussichtlich Ende 2022 abgeschlossen wird. In der DAC7 sind Ausführungen zu Meldepflichten von digitalen Plattformen enthalten.
Mit den angedachten Regelungen der DAC8 sollen Personen, die in Krypto-Vorgänge involviert sind (sog. Crypto Asset Service Provider, kurz CASP), bestimmte Aufzeichnungs- und Reporting-Pflichten erfüllen müssen. Die EU hat im Vergleich zum CARF jedoch einige Änderungen vorgenommen. Auch lehnt die EU sich stark an den jüngst veröffentlichten Vorschlag der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) an (siehe Steuernachricht vom 13.10.2022). Inhaltlich gehen die im Rahmen der DAC8 vorgeschlagenen Regelungen sogar über die Regelungen des CARF hinaus. So können bspw. auch nicht ansässige CASPs mit EU-Geschäft meldepflichtig werden oder Kryptowerte eingefroren werden, wenn meldepflichtige Informationen seitens der Nutzer nicht bereitgestellt werden. Neben diesen neuen – gezielt auf CASP maßgeschneiderten – Meldepflichten werden auch bestehende Meldepflichten erweitert. Dies erfolgt dadurch, dass bestimmte Kryptowerte in den Anwendungsbereich bereits bestehender Meldepflichten aufgenommen werden.
Neben den spezifischen Pflichten im Kryptobereich sollen weitere Regelungen eingeführt werden. Der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs über Steuervorbescheide soll sich zukünftig auch auf vermögende Einzelpersonen erstrecken, die über ein Finanz- oder Anlagevermögen oder ein verwaltetes Vermögen von mindestens 1 Mio. Euro verfügen, mit Ausnahme des Hauptwohnsitzes dieser Person.
Erstmalig soll die Richtline auch Mindestsanktionen vorsehen. Bisher sieht sie lediglich vor, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen von den Mitgliedstaaten zu erheben sind. Zukünftig ist für Verstöße gegen DAC6, DAC7 oder DAC8-Verpflichtungen für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 6 Mio. Euro mindestens eine Strafe von 150.000 Euro vorgesehen. Diese Mindestsanktionen sollen gelten, wenn mehr als 25 Prozent der eigentlich zu meldenden Informationen fehlerhaft sind oder nicht vorliegen. Des Weiteren sind Änderungen vorgesehen, die die Erfassung und die Überprüfung von Steueridentifikationsnummern zu verbessen. Die Kommission wird in diesem Rahmen verpflichtet, ein Verifikationsinstrument zu entwickeln.
Die Regelungen sollen grundsätzlich ab 2026 gelten. Das Verifikationsinstrument für Steueridentifikationsnummern soll abweichend davon erst ab 2028 umzusetzen sein. Der DAC8-Vorschlag muss im Rat der Europäischen Union noch einstimmig verabschiedet werden.
Zum Global Alert zum DAC8-Entwurf gelangen Sie hier.
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