Mit ihren Ländererlassen vom 17.06.2022 äußert sich die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen der neuen 10 Prozent-Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus dem Betrieb von EEG-Stromanlagen und Ladestationen sowie der 5 Prozent-Unschädlichkeitsgrenze für bestimmte mieternahe Tätigkeiten im Rahmen der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung.
Mit ihren Ländererlassen vom 17.06.2022 äußert sich die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen der neuen 10 Prozent-Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus dem Betrieb von EEG-Stromanlagen und Ladestationen sowie der 5 Prozent-Unschädlichkeitsgrenze für bestimmte mieternahe Tätigkeiten im Rahmen der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung.
Durch das Fondsstandortgesetz (BGBl. I 2021, S. 1498) wurde der Katalog der unschädlichen Tätigkeiten für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung auf die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausgeweitet, wenn die maßgeblichen Einnahmen nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes nicht überschreiten und der Strom eingespeist oder an den Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert wird (keine Fremdnutzung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG).
Im gleichen Zug wurde eine allgemeine Unschädlichkeitsgrenze von 5 Prozent für nicht begünstigte sonstige Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes eingeführt (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.06.2022 nehmen umfangreich Stellung zu dieser Änderung. Neben allgemeinen Ausführungen zur Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung bei Einnahmen aus der Lieferung von EEG-Strom oder dem Betrieb von Ladestationen enthalten die Erlasse u.a. auch Ausführungen zur Behandlung von Einnahmen aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken und zur genauen Berechnung der prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen.
Grundsätzlich fallen Blockheizkraftwerke wegen des ausdrücklichen Bezugs auf § 3 Nr. 21 EEG nicht in den Anwendungsbereich der 10 Prozent-Unschädlichkeitsgrenze für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Laut der Erlasse kann eine Ausnahme greifen, sofern das Blockheizkraftwerk ausschließlich mit Biomasse i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG betrieben wird (Rn. 11). In allen anderen Fällen gelten die Einnahmen aus der Lieferung von Wärme aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks an Mieter als Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Bestandteil der Gebrauchsüberlassung) und unterliegen damit der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags (Rn. 2, 26).
Zu den kürzungsunschädlichen Einnahmen aus dem Betrieb begünstigter EEG-Stromerzeugungs-Anlagen zählen nach den Erlassen auch Einnahmen aus zusätzlichen Stromlieferungen i.S.d. § 42a Abs. 2 Satz 6 EnWG bei Mieterstromanlagen, die für Zeiträume geleistet werden, in denen keine Versorgung mit Mieterstrom gewährleistet werden kann (Rn. 14). Darüber hinaus definieren die obersten Finanzbehörden der Länder, dass kein unschädlicher Selbstverbrauch des erzeugten Stroms vorliegt, wenn dieser zunächst in das Netz eines Netzbetreibers eingespeist wird und dann rückbezogen wird (Rn. 16). Des Weiteren enthalten die Erlasse Beispielsfälle für die Unschädlichkeit des Betriebs von Ladestationen, wenn die Stromlieferung nicht (ausschließlich) an Mieter erfolgt (Rn. 17 ff.)
Für die Berechnung der Unschädlichkeitsgrenzen i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG sind die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes maßgeblich. Hierfür sind die vereinbarten fremdüblichen (Soll-)Miet- und Pachteinnahmen inklusive aller umlagefähiger Betriebskosten maßgeblich, jedoch ohne Umsatzsteuer (Rn. 30, 33, 38). Die Einnahmen aus der Veräußerung des Grundbesitzes oder der betreffenden Anlagen bzw. der Aufgaben eines insoweit bestehenden Teilbetriebs fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein (Rn. 35, 36). Bei Leerstandszeiten oder Mietfreistellung ist grundsätzlich eine vereinbarte Miete von Null Euro anzusetzen (Rn. 30).
Der Volltext der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zu den Erlassen kommen Sie hier.
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