Die EU-Kommission räumt Unternehmen, die bisher aufgrund technischer Probleme bei der Abgabe ihres ersten CBAM-Berichts eingeschränkt waren, einen verlängerten Zeitraum zur Beantragung einer Fristverlängerung ein. Die Fristverlängerung kann nun bis zum 31.03.2024 im CBAM-Übergangsregister beantragt werden. Bisher war dies nur bis zum 29.02.2024 möglich.
Die faktische Übermittlung des Berichts muss sodann spätestens 30 Tage nach Beantragung der Fristverlängerung erfolgen. Der spätestmögliche Zeitpunkt zur Abgabe des ersten CBAM-Berichts wäre somit der 30.04.2024. Dies stellt gleichzeitig die gesetzliche Abgabefrist für den zweiten Bericht dar. Ebenso ist nunmehr eine Abänderung und Berichtigung der ersten drei Berichte nach ihrer Abgabe bis zum 31.07.2024 möglich. Bisher galt dies nur für die ersten beiden Meldungen. Meldepflichtige in Deutschland, die Schwierigkeiten bei der Einreichung ihrer ersten CBAM-Meldung hatten, haben laut EU-Kommission und der Deutschen Emissionshandelsstelle (zuständige CBAM-Behörde in Deutschland) keine Sanktionen zu erwarten. In anderen EU-Mitgliedsstaaten ist ein ähnlicher Tenor zu vernehmen. Abzuwarten bleibt, ob dies beispielsweise auch im Fall der erheblich verspäteten Einreichung von CBAM-Berichten bzw. inhaltlich unzutreffenden CBAM-Berichten so gehandhabt wird.
Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU (kurz CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) findet seit dem 01.10.2023 Anwendung. Bis Ende 2025 gilt noch ein Übergangszeitraum, in dem die CBAM-Verpflichtungen für Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter nur beschränkt gelten. Bestimmte Meldepflichten müssen jedoch auch während dieser Übergangsphase eingehalten werden (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.01.2024).
Mit der unterliegenden Verordnung möchte die EU in Zukunft einen monetären Grenzausgleich für in Drittstaaten entstandene Emissionen schaffen, welche bei der Herstellung bestimmter in die Europäische Union importierter Waren entstanden sind. In den Anwendungsbereich fallen derzeit Produkte aus den Warengruppen Stahl, Aluminium, Eisen, Dünger, Elektrizität und auch Wasserstoff (vgl. EY-Steuernachricht vom 21.08.2023).