EuGH zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Entnahmen

Im Bereich der Spende ist die Umsatzsteuer häufig kontraproduktiv. Denn vielfach hat der spendende Unternehmer entweder diese als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern oder kann bei seinem Erwerb des Spendenguts keine Vorsteuer abziehen. Dies wird wohl auch künftig so bleiben. Denn der EuGH erteilt einer einschränkenden Auslegung eine Absage.  

Gibt ein Unternehmer einen Gegenstand unentgeltlich ab oder verwendet er Personal oder einen unternehmerischen Gegenstand für Zwecke außerhalb des Unternehmens, hat er – unter weiteren Voraussetzungen – hierauf Umsatzsteuer zu entrichten (§ 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG). Die Bemessungsgrundlage für unentgeltlich zugewendete Gegenstände ergibt sich entweder aus dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder, in Ermangelung eines solchen, aus den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Unternehmer mit dem Zugewendeten spenden will oder für das Spendengut selbst gar keine Verwendung mehr hat.

Auf Vorlage des BFH (vgl. EY-Steuernachricht vom 30.03.2023) urteilt der EuGH zu unentgeltlichen Wertabgaben und deren Bepreisung (Urteil vom 25.04.2024, C-207/23). In dem zu entscheidenden Fall stellte der Kläger einem anderen Unternehmer kostenlos (Ab-)Wärme zur Verfügung, die im Rahmen seiner Biogasanlage anfiel. Für die (Ab-)Wärme hatte der Kläger selbst keine Verwendung, der Empfänger jedoch schon. Der EuGH entschied, dass die unentgeltliche Abgabe auch dann zu versteuern sei, wenn der Empfänger die Wärme seinerseits für unternehmerische und zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet, z.B. für umsatzsteuerpflichtige Wärmelieferungen an Dritte.

Zur Bemessungsgrundlage für eine solche unentgeltliche Zuwendung entschied der EuGH, dass zu dem hierfür maßgeblichen Selbstkostenpreis nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- und Erzeugungskosten mit einzubeziehen seien, sondern auch mittelbare Kosten, wie Finanzierungsaufwendungen. Auch spiele es keine Rolle, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handele oder nicht.

Abzuwarten bleibt, wie der BFH die Antworten des EuGH in seinem Urteil umsetzt und wie die Finanzverwaltung damit umgehen wird. Wahrscheinlich ist aber, dass sie diesem Urteil folgen und es insofern keine einschränkende Auslegung der unentgeltlichen Wertabgaben geben wird. Das ist insbesondere im Bereich der Abwärme bedauerlich, da es ökologisch sicher erstrebenswert ist, sie zu nutzen, statt sie ungenutzt entweichen zu lassen. Dennoch sollte die Umsetzung durch den BFH abgewartet und etwaige Veranlagungen bis dahin verfahrensrechtlich offengehalten werden. Unternehmer sollten auch prüfen, ob es umsatzsteuerrechtlich günstiger ist, die Abwärme entgeltlich zu veräußern, sei es auch nur gegen ein geringes Entgelt.

Umsatzsteuerlich anders kann der Fall übrigens liegen, wenn der Unternehmer (bspw. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften) verpflichtet ist, die Abwärme nicht ungenutzt entweichen zu lassen und daher abgeben muss. Denn dann ist die unentgeltliche Abgabe umsatzsteuerrechtlich möglicherweise gar nicht mehr unentgeltlich, sondern ein tauschähnlicher Umsatz: Abgabe von Wärme im Austausch für eine Entsorgungsleistung.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.

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