Nachdem das BMF in Reaktion auf eine Gesetzesänderung der urheberrechtlichen Bestimmungen für u.a. Software im März dieses Jahres den lang erwarteten Entwurf eines BMF-Schreibens zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung vorgelegt hat, ist nun das finale BMF-Schreiben veröffentlicht worden. Das Schreiben ist für alle Unternehmen relevant, die Software von ausländischen Auftragsnehmern programmieren lassen.
Die steuerliche Behandlung von Vergütungen in Zusammenhang mit Softwarekauf bzw. Software-Entwicklung gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen zwischen ausländischen Vergütungsgläubigern und inländischen Vergütungsschuldnern. Während im Fall einer Rechteüberlassung der inländische Vergütungsschuldner zum Quellensteuereinbehalt gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG verpflichtet ist, besteht bei einem Rechtekauf keine Quellensteuerabzugsverpflichtung. Die quellensteuerliche Behandlung (u.a. für Software) hängt entscheidend von den zugrundeliegenden urheberrechtlichen Bestimmungen ab (u.a. Unübertragbarkeit des Urheberrechts (§ 29 UrhG), Nachvergütungsrecht des Urhebers (§ 32a UrhG) und Rückrufrecht bei Nichtausübung (§ 41 UrhG)). Aufgrund dieser – bis dato geltenden – Rechtslage hat der BFH in seiner „Total Buy Out“-Rechtsprechung in der Vergangenheit einen (nicht quellensteuerpflichtigen) Rechtekauf verneint. Selbst eine umfassende Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten stelle eine (quellensteuerpflichtige) Rechteüberlassung dar, da dem Urheber stets ein potenzieller Nachvergütungsanspruch verbleibe. Aufgrund der Urheberrechtsreform kommt nunmehr jedoch Bewegung in die Sache. Denn die der Rechtsprechung zugrundliegenden urheberrechtlichen Bestimmungen für Computerprogramme wurden mit in Kraft treten der Urheberrechtsreform zum 07.06.2021 geändert. Demnach kommt u.a. das Nachvergütungsrecht des Urhebers und das Rückrufrecht bei Nichtausübung für Computerprogramme nicht mehr zur Anwendung (§ 69a UrhG).
Nun hat das BMF mit Schreiben vom 02.08.2022 zu den steuerlichen Auswirkungen dieser Änderungen im UrhG Stellung genommen.
Im Vergleich zum Entwurf (vgl. Steuernachrichten vom 24.03.2022) enthält das finale Schreiben keine wesentlichen Änderungen. Wie bereits der Entwurf sieht auch das finale Schreiben vor, dass ein (nicht quellensteuerpflichtiger) wirtschaftlicher Rechtekauf grundsätzlich möglich ist – obwohl eine Übertragung des Urheberrechts rechtlich weiterhin ausgeschlossen ist. Ein solcher wirtschaftlicher Rechtekauf ist nach der Änderung des UrhG grundsätzlich möglich, sofern die Rechtsposition an den Computerprogrammen dergestalt übertragen wird, dass beim Urheber wirtschaftlich keine werthaltige Position zurückbleibt. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an. Ein wirtschaftlicher Rechtekauf kommt in Betracht, wenn der Vertrag die Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software vorsieht. Das BMF nimmt auch zu mehrstufigen Vertragsverhältnissen Stellung und stellt klar, dass auf jeder Stufe zu prüfen ist, ob ein wirtschaftlicher Rechtekauf vorliegt. Ist dies auf einer Stufe nicht der Fall, scheidet für die nachfolgenden Stufen ein wirtschaftlicher Rechtekauf aus, selbst wenn die Partei alle Rechte abtritt, die sie selbst empfangen hat.
Das finale Schreiben sieht – im Vergleich zum Entwurf – eine Änderung der zeitlichen Anwendungsvorschrift vor. Danach ist in Übereinstimmung mit den urheberrechtlichen Gesetzesanpassungen das Schreiben auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrags zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 06.06.2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Aus Vereinfachungsgründen ist das Schreiben zudem auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 06.06.2021 zufließen. Das bedeutet, dass nun auch Zahlungen in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallen, die auf Altverträgen beruhen (Abschluss vor dem 06.06.2021).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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