Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte Filme

Laut BFH schließt eine Untertitelung oder Synchronisation beim Vertrieb von Filmrechten das Vorliegen sog. Durchleitungsrechte aus, sodass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Lizenzaufwendungen vorzunehmen ist. Dabei legt der BFH das Ausschließlichkeitsgebot, wonach zur Weiterüberlassung vorgesehene Rechte nicht verändert werden dürfen, restriktiv aus. Das Urteil dürfte daher über die Medienbranche hinaus von Bedeutung sein.

Im konkreten Fall betrieb die Lizenznehmerin, eine GmbH, einen Filmverleih. Dabei erhielt sie Filmlizenzen von Filmproduzenten (Lizenzgebern) und überließ diese im Wesentlichen an Kinobetreiber. Fremdsprachige Filme wurden entweder deutsch synchronisiert oder untertitelt. Die GmbH nahm keine Hinzurechnung der Lizenzzahlungen für Zwecke der Gewerbesteuer vor und berief sich auf die Rückausnahme in § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG. Danach findet keine Hinzurechnung für Lizenzen statt, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (sog. Durchleitungsrechte bzw. Vertriebslizenzen). Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Untertitelung oder Synchronisation das Vorliegen sog. Durchleitungsrechte ausschließt. Daher rechnete es den Lizenzaufwand für Zwecke der Gewerbesteuer hinzu.

Mit Urteil vom 29.06.2022, III R 2/21, bejaht der BFH die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Lizenzaufwendungen. Die Voraussetzungen der Rückausnahme für Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechte in § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG würden im konkreten Fall nicht vorliegen. Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, liegen bei sog. Vertriebslizenzen oder Durchleitungsrechten vor, bei denen nur das Recht zum Absatz und Vertrieb bestimmter Produkte oder Dienstleistungen an den Lizenznehmer übertragen wird. Eine solche Vertriebslizenz sei nur dann gegeben, wenn der Lizenznehmer die eingeräumten Rechte nicht selbst nutzt oder verändert oder bearbeitet und stattdessen die Rechte unverändert weitergibt.

Die Einräumung der Möglichkeit zur Untertitelung oder Synchronisation führe im konkreten Fall dazu, dass keine reinen Vertriebslizenzen eingeräumt worden seien. Vielmehr wurde der GmbH als Lizenznehmerin das Recht eingeräumt, bearbeitete Vervielfältigungsstücke des urheberrechtlich geschützten Werkes herzustellen und diese mit Zustimmung des Lizenzgebers des Originalwerks zu verwerten. Damit seien die Lizenzgebühren auch für Rechte entrichtet worden, die die Lizenznehmerin zur Wertschöpfung im eigenen Betrieb nutzen konnte. Somit konnten die Lizenzen auch zur Stärkung des Betriebskapitals und des Sollertrags der Lizenznehmerin beitragen.

Der BFH nimmt auch zum Ausschließlichkeitskriterium Stellung, wonach nur diejenigen Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen, unter die Rückausnahme fallen. Im Hinblick auf den Wortlaut der Norm sei dieses Kriterium so zu verstehen, dass auch Bearbeitungen und Veränderungen von geringem Gewicht oder Umfang schädlich seien. Werden sowohl Vertriebsrechte als auch andere Rechte in einem gemischten Vertrag überlassen und wird ein einheitliches Entgelt entrichtet, liege hierin ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot, sodass eine Aufteilung ausgeschlossen sei und mithin eine Hinzurechnung im vollen Umfang erfolgen müsse.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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