Grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Aufwärtsverschmelzungen

Das bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen nach dem UmwStG bestehende pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot in Höhe von fünf Prozent des Übernahmegewinns ist nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen FG mit dem Unionsrecht in Form der Fusionsrichtlinie vereinbar. Gegen das Urteil ist nun Revision beim BFH anhängig. 

Im konkreten Fall war die Vereinbarkeit der Vorschriften des deutschen Umwandlungssteuerrechts mit dem Unionsrecht in Form der Fusionsrichtlinie bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen („Upstream-Merger“) streitig. So mindern die bei einem Upstream-Merger tatsächlich angefallenen Kosten des Vermögensübergangs den steuerfrei zu stellenden Übernahmegewinn (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG). Fünf Prozent des Übernahmegewinns sind als nichtabziehbare Betriebsausgaben dem Steuerbilanzgewinn der übernehmenden Gesellschaft außerbilanziell wieder hinzuzurechnen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG). Im Wesentlichen entspricht dies der steuerlichen Behandlung von Dividendenausschüttungen bzw. von Veräußerungen von Beteiligungen an Tochter-Kapitalgesellschaften.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.03.2022 (1 K 181/19) – soweit ersichtlich – erstmalig entschieden, dass diese nationalen Regelungen bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Aufwärtsverschmelzungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Fusionsrichtlinie vereinbar sind. Entscheidend war für das FG das Ziel der Fusionsrichtlinie, Übernahmegewinne i.S.d. Fusionsrichtlinie im gleichen Umfang wie Gewinnausschüttungen i.S.d. Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei zu stellen. Ein solches Ziel der Gleichbehandlung von Gewinnausschüttungen mit Übernahmegewinnen anlässlich grenzüberschreitender Fusionen wäre laut FG nicht erreicht, wenn eine Pauschalierung nichtabziehbarer Kosten lediglich für Gewinnausschüttungen in Betracht käme. Es sei aus Sicht des Richtliniengesetzgebers nicht gewollt, die grenzüberschreitenden Fusionen insoweit zu privilegieren.

Aufgrund des anhängigen Revisionsverfahrens (I R 17/22) sollte in ähnlich gelagerten Fällen geprüft werden, ob Einsprüche eingelegt und weiterverfolgt werden können bzw. ob ein Ruhen des Verfahrens in Betracht kommt. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der BFH in dieser Frage positioniert. 

 

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