Eine Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der grundbesitzverwaltenden GmbH & Co. KG beteiligt ist, verwaltet laut BFH keinen eigenen Grundbesitz bezüglich des Grundbesitzes der KG. Im entschiedenen Fall sah der BFH in der entgeltlichen Haftungsübernahme eine schädliche Tätigkeit und versagte die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung.
Im konkreten Fall war eine Komplementär-GmbH ohne Vermögensbeteiligung an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten KG (Zebragesellschaft) beteiligt. Für die Haftungsübernahme erhielt die Komplementärin eine Vergütung. Vor dem BFH war streitig, ob die GmbH die Voraussetzungen für die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) erfüllt. Mit Urteil vom 20.04.2023 (III R 53/20) versagte der BFH die erweiterte Grundstückskürzung. Der Grundbesitz der KG kann der Komplementärin mangels Beteiligung am Vermögen nicht i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet werden. Somit verwaltet die GmbH in Bezug auf den Grundbesitz der KG keinen eigenen Grundbesitz. Beruht das Entgelt für die Übernahme der Komplementärstellung auf dem Gesellschaftsvertrag, handele es sich daher um einen Ertrag aus der Verwaltung und Nutzung fremden Grundbesitzes.
Doch auch wenn (was im konkreten Fall nicht eindeutig feststand) die Haftungsvergütung auf einer schuldrechtlichen Grundlage beruht hätte, liegen die Voraussetzungen für die erweiterte Grundstückskürzung laut BFH nicht vor. Zwar könne eigener Grundbesitz (hier der GmbH selbst) grundsätzlich auch durch die Nutzung des Absicherungspotenzials für fremde Schuld gegen Entgelt eingesetzt werden. Das Absicherungspotential des eigenen Grundbesitzes und ggf. Kapitalvermögen wird jedoch nur dann (unschädlich) genutzt, wenn die Haftung nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt ist und das Vermögen ausschließlich aus eigenem Grundbesitz und ggf. Kapitalvermögen besteht. Befinden sich im Vermögen jedoch noch Beteiligungen an (rein) grundbesitzverwaltenden Personengesellschaften, scheide eine Gleichstellung der Nutzung des Absicherungspotentials von solchem Beteiligungsvermögen mit der Nutzung des Sicherungspotentials des eigenen Grundbesitzes (und Kapitalvermögens) aus. Die steuerrechtliche Zurechnungsnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bewirke zivilrechtlich nicht, dass Gläubiger eines Gesellschafters auf diesem anteilig zuzurechnende Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zugreifen können (keine unmittelbare Verwertbarkeit). Eine Nutzung des Absicherungspotentials von Grundbesitz liege somit nicht vor, wenn Beteiligungen als Haftungsmasse zur Verfügung gestellt werden.
Nicht gelten ließ der BFH auch die Tatsache, dass es sich bei der Vergütung für die Haftungsübernahme um eine vergleichsweise geringe Vergütung handelte. Der BFH bestätigt insoweit, dass vom grundsätzlichen Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten seien.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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