Mindeststeuer: Neues bei latenten Steuern und Begleitmaßnahmen

Der Regierungsentwurf des Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG) vom 16.08.2023 bringt eine wichtige Klarstellung zu latenten Steuern und weitere Detailverbesserungen im Mindeststeuergesetz (MinStG). Die Gewerbesteuerpflicht von AStG-Hinzurechnungsbeträgen und die Lizenzschranke sollen beibehalten werden. Die Niedrigsteuergrenze wird im AStG wie auch in der Lizenzschranke auf 15 Prozent gesenkt.

Nach dem Diskussionsentwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.03.2023) und dem Referentenentwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.07.2023) liegt nunmehr ein abermals überarbeiteter Regierungsentwurf vor. Der Regierungsentwurf vom 16.08.2023 ergänzt die Regelungen zur Mindeststeuer insbesondere um folgende Neuerungen:

  • Im Handelsgesetzbuch werden für den HGB-Einzel- und Jahresabschluss verpflichtende Ausnahmen von der Bilanzierung latenter Steuern ergänzt, die sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder entsprechender ausländischer Mindeststeuergesetze ergeben. Die Ausnahme ist den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS 12.4A) nachgebildet und soll verhindern, dass HGB-Bilanzierer - anders als für IFRS oder USGAAP - latente GloBE Steuern berechnen müssen. Sobald der International Accounting Standards Board die IAS-Regelung überprüft hat, soll auch die HGB-Ausnahme geprüft werden.
  • Die Regelungen im Mindeststeuergesetz zu latenten Steuern werden im Detail angepasst, es ist aber weiterhin nicht vorgesehen, latente Steuern für Zwecke der Mindeststeuer unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts gem. § 274 HGB zu berücksichtigen. Dies kann negative Auswirkungen auf die Steuerquote und die Höhe der angepassten erfassten Steuern haben, sofern eine Umstellung der Bilanzierung aus anderen Gründen nicht möglich ist. 
  • Gegenüber dem Referentenentwurf strenger geworden sind die Regelungen zu Geschäftseinheiten, die in einem Steuerhoheitsgebiet einem Gruppenbesteuerungsregime unterliegen (§ 35 MinStG-E). in Deutschland betrifft dies die ertragsteuerliche Organschaft. Das in § 35 Abs. 1 MinStG-E eingeräumte Wahlrecht, auf Geschäftsvorfälle zwischen diesen Gesellschaften die Konsolidierungsgrundsätze der obersten Muttergesellschaft anzuwenden, muss nicht mehr nur einheitlich für die tatsächlich dem Gruppenbesteuerungsregime unterliegenden Geschäftseinheiten (Mitglieder des Organkreises), sondern auch darüber hinaus für sämtliche in diesem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten einheitlich ausgeübt werden (§ 35 Abs. 2 MinStG-E). Weggefallen ist zudem die ursprüngliche explizite Regelung, dass ein vorzeitiges Ausscheiden einzelner Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem Organkreis für das Wahlrecht unschädlich ist.
  • Aufnahme einer Regelung in § 91 MinStG-E, nach der alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Joint-Venture-Tochtergesellschaften dem Steuererklärungspflichtigen gegenüber zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet sind, die dieser zur Erstellung der Steuererklärung benötigt. 
  • Ein neuer § 17 MinStG-E setzt eine Regelung des OECD Administrative Guidance um, nach der Finanzinstrumente für den Emittenten und den Inhaber einheitlich als Eigenkapital oder Fremdkapital einzustufen sind. Bei Abweichungen gilt die Einstufung beim Emittenten. 

Die erstmals im Referentenentwurf enthaltenen Begleitmaßnahmen fallen im Regierungsentwurf weniger umfangreich aus. Zwar bleibt als wichtigste Begleitmaßnahme erhalten, dass die AStG-Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG von 25 auf 15 Prozent gesenkt werden soll. Die im Referentenentwurf vorgesehene Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht auf AStG-Hinzurechnungsbeträge durch Aufhebung von § 7 Satz 7 bis 9 GewStG ist dagegen nicht mehr im Gesetz enthalten. Die Lizenzschranke (§ 4j EStG) soll nicht mehr ab 2024 vollständig abgeschafft werden. Stattdessen ist vorgesehen, auch die Niedrigsteuergrenze in § 4j Abs. 2 EStG auf 15 Prozent zu reduzieren und damit den Anwendungsbereich der Lizenzschranke zu reduzieren.

Am 29.09.2023 soll der Bundesrat zum MinBestRL-UmsG Stellung nehmen. In den anschließenden Beratungen im Bundestag dürfte es zu weiteren Detailänderungen an der Mindestbesteuerung sowie ggf. auch bei den Begleitmaßnahmen kommen. Bis spätestens am 15.12.2023 müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetz zugestimmt haben, damit die Mindeststeuer, wie von der EU-Mindeststeuerrichtlinie vorgesehen, bis Ende 2023 umgesetzt werden kann.

Der Volltext des Regierungsentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Regierungsentwurf kommen Sie hier.

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